Vorlage
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
13.8.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 218/71
(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass ein Zwecke die folgenden Daten des Antragsdatensatzes sowie in Visum mit einem Ablaufdatum von nicht mehr als sechs einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensatz/ Monaten vor dem Datum des Asylantrags und/oder ein Visum, -datensätzen des Antragstellers nach Artikel 8 Absatz 3 und — dessen Ablaufdatum auf nicht mehr als sechs Monate vor dem bezüglich der Daten nach Buchstabe e — des Ehegatten und der Datum des Asylantrags verlängert wurde, im VIS gespeichert ist, Kinder gemäß Artikel 8 Absatz 4 abfragen:
kann die zuständige Asylbehörde ausschließlich für die in
Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten des Antrags-
datensatzes und — bezüglich der Daten nach Buchstabe g — die a) Antragsnummer;
Daten des Ehegatten und der Kinder gemäß Artikel 8 Absatz 4
abfragen:
b) die in Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a, b und c aufgeführten Daten aus dem Antragsformular;
a) Antragsnummer und visumerteilende oder -verlängernde
Behörde sowie Angabe, ob sie das Visum als Vertretung
eines anderen Mitgliedstaats erteilt hat; c) Fotos;
b) Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummer 4 d) jene Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug
Buchstaben a und b; auf ein erteiltes, annulliertes oder aufgehobenes Visum bzw. in Bezug auf ein Visum, dessen Gültigkeitsdauer verlängert oder verkürzt wurde, eingegeben wurden;
c) Visumkategorie;
e) Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und b aus dem/den damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensät-
d) Gültigkeitsdauer des Visums; zen über den Ehegatten und die Kinder.
e) Dauer des geplanten Aufenthalts; (3) Die Abfrage des VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 des
vorliegenden Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten nationalen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung
f) Fotos; (EG) Nr. 343/2003.
g) Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und b aus KAPITEL IV
dem/den damit verbundenen Antragsdatensatz/-datensät-
zen über den Ehegatten und die Kinder.
SPEICHERUNG UND ÄNDERUNG DER DATEN
(3) Die Abfrage des VIS gemäß den Absätzen 1 und 2 des Artikel 23
vorliegenden Artikels erfolgt ausschließlich durch die benannten
nationalen Behörden gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung (EG) Nr. 343/2003.
(1) Die Antragsdatensätze werden unbeschadet der Löschung nach den Artikeln 24 und 25 und der Führung von Auf-Artikel 22 zeichnungen nach Artikel 34 höchstens fünf Jahre im VIS gespeichert.
Zugang zu Daten zur Prüfung eines Asylantrags
Diese Frist beginnt
(1) Ausschließlich zum Zwecke der Prüfung eines Asylantrags
können die zuständigen Asylbehörden im Einklang mit Arti-
kel 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 mit den Fingerab- a) im Falle der Ausstellung eines Visums mit dem Ablauftag drücken des Asylbewerbers eine Abfrage durchführen. seiner Gültigkeit;
Falls die Fingerabdrücke dieser Person nicht verwendet werden b) im Falle der Verlängerung eines Visums mit dem Ablauftag
können oder die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht seiner neuen Gültigkeit;
erfolgreich ist, ist die Abfrage mit den in Artikel 9 Nummer 4
Buchstaben a und/oder c aufgeführten Daten durchzuführen;
diese Abfrage kann in Kombination mit den in Artikel 9 c) im Falle der Rücknahme des Antrags oder der Einstellung Nummer 4 Buchstabe b aufgeführten Daten durchgeführt oder Nichtfortführung der Prüfung eines solchen mit werden. Erstellung des Antragsdatensatzes im VIS;
(2) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass ein d) im Falle der Ablehnung, Annullierung, Verkürzung der erteiltes Visum im VIS gespeichert ist, kann die zuständige Gültigkeitsdauer oder Aufhebung eines Visums mit der Asylbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten entsprechenden Entscheidung der Visumbehörde.