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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten

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L 218/72 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.8.2008

(2) Mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist werden der in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass für das zentrale Antragsdatensatz und die Verknüpfung(en) zu diesem Datensatz VIS und die nationalen Schnittstellen vorbehaltlich einer Kostennach Artikel 8 Absätze 3 und 4 automatisch im VIS gelöscht. Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie

eingesetzt wird.

Artikel 24

(2) Die Verwaltungsbehörde ist ferner für die folgenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfra-Änderung von Daten struktur zwischen dem zentralen VIS und den nationalen

Schnittstellen zuständig:

(1) Nur der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, Daten,

die er an das VIS übermittelt hat, durch Korrektur zu ändern oder

zu löschen. a) Kontrolle;

(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über Anhaltspunkte, die nahe- b) Sicherheit;

legen, dass im VIS verarbeitete Daten unrichtig sind oder unter

Verletzung dieser Verordnung im VIS verarbeitet wurden, teilt er

dies unverzüglich dem verantwortlichen Mitgliedstaat mit. Die c) Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitglied-Mitteilung kann über die Infrastruktur des VIS übermittelt staaten und dem Betreiber.

werden.

(3) Die Kommission ist für alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zwischen (3) Der verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betref- dem zentralen VIS und den nationalen Schnittstellen zuständig, fenden Daten und berichtigt oder löscht sie gegebenenfalls insbesondere für

unverzüglich.

a) Aufgaben, die sich aus der Ausführung des Haushaltsplans Artikel 25 ergeben;

Vorzeitige Löschung von Daten

b) Erwerb und Ersetzung;

(1) Erlangt ein Antragsteller vor Ablauf der Frist nach

Artikel 23 Absatz 1 die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, c) vertragliche Fragen.

werden seine Antragsdatensätze und die auf ihn bezogenen

Verknüpfungen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 von dem

Mitgliedstaat, der die entsprechenden Antragsdatensätze und (4) Bis die Verwaltungsbehörde ihre Aufgaben wahrnimmt, ist Verknüpfungen erstellt hat, unverzüglich aus dem VIS gelöscht. während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebs-

management des VIS zuständig. Die Kommission kann die Wahrnehmung dieser Aufgabe sowie der Haushaltsvollzugsauf-(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten den/die verantwortlichen gaben gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Mitgliedstaat/en unverzüglich, wenn ein Antragsteller ihre Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Staatsangehörigkeit erlangt. Die Mitteilung kann über die Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) Infrastruktur des VIS übermittelt werden. nationalen öffentlichen Stellen in zwei verschiedenen Mitglied-

staaten übertragen.

(3) Wurde die Ablehnung eines Visums von einem Gericht

oder einer Beschwerdeinstanz aufgehoben, so löscht der Mit- (5) Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss gliedstaat, der das Visum abgelehnt hat, die Daten nach Artikel 12 folgende Auswahlkriterien erfüllen:

unverzüglich, sobald die Entscheidung, die Ablehnung des

Visums aufzuheben, rechtskräftig wird.

a) sie muss über umfassende Erfahrung mit dem Betrieb eines großen Informationssystems verfügen;

KAPITEL V

b) sie muss über bedeutende Sachkenntnis hinsichtlich der BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN Betriebs- und Sicherheitsanforderungen eines großen Informationssystems verfügen;

Artikel 26

c) sie muss über eine angemessene Zahl von erfahrenen Betriebsmanagement Mitarbeitern mit den notwendigen fachlichen und sprachlichen Kenntnissen für die Arbeit im Bereich der inter-(1) Nach einem Übergangszeitraum ist eine Verwaltungsbe- nationalen Zusammenarbeit, wie sie für das VIS erforderlich

hörde (die „Verwaltungsbehörde“), die aus dem Gesamthaushalts- sind, verfügen;

plan der Europäischen Union finanziert wird, für das

Betriebsmanagement des zentralen VIS und der nationalen (1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Schnittstellen zuständig. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2006, S. 9).