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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten
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13.8.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 218/69
Übermittlung von Anforderungen von Kopien von Reisedoku- 13. die Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 aufgeführten menten und anderen dem Antrag beigefügten Unterlagen bei der Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 aus rechtlichen zuständigen Visumbehörde und für die Übermittlung von Gründen nicht bereitgestellt werden mussten;
Kopien dieser Dokumente in elektronischer Form verwendet
werden. Die zuständigen Visumbehörden entsprechen derartigen
Ersuchen unverzüglich. 14. die Fälle, in denen einer Person, die die in Artikel 9
Nummer 6 aufgeführten Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 faktisch nicht bereitstellen konnte, ein Visum (4) Die nach Maßgabe dieses Artikels übermittelten personen- verweigert wurde.
bezogenen Daten dürfen nur zur Konsultation der zentralen
Visumbehörden und für die konsularische Zusammenarbeit
verwendet werden. KAPITEL III
Artikel 17 ZUGANG ZU DATEN DURCH ANDERE BEHÖRDEN
Verwendung von Daten zur Erstellung von Berichten und Artikel 18 Statistiken Zugang zu Daten für Verifizierungen an
Die zuständigen Visumbehörden können zum Zwecke der Außengrenzübergangsstellen
Erstellung von Berichten und Statistiken, ohne dass ihnen die
Identifizierung einzelner Antragsteller ermöglicht wird, aus-
schließlich folgende Daten abfragen: (1) Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität
des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums und/oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise
1. Statusinformationen; in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 des
Schengener Grenzkodex erfüllt sind, können die für Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen im Einklang mit dem
2. die zuständige Visumbehörde, einschließlich ihres Stand- Schengener Grenzkodex zuständigen Behörden vorbehaltlich
orts; der Absätze 2 und 3 eine Abfrage mit der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers durchführen.
3. derzeitige Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
(2) Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren nach
4. Grenze der ersten Einreise; der Aufnahme des Betriebs des VIS kann die Abfrage nur mit der
Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Ein Jahr nach der Aufnahme des Betriebs kann der Zeitraum von drei Jahren
5. Datum und Ort des Antrags oder der Entscheidung über
für die Luftgrenzen gemäß dem im Artikel 49 Absatz 3 das Visum;
genannten Verfahren verkürzt werden.
6. Kategorie des beantragten oder erteilten Visums;
(3) Für Visuminhaber, deren Fingerabdrücke nicht genutzt werden können, ist die Suche nur anhand der Nummer der
7. Art des Reisedokuments; Visummarke durchzuführen.
8. Gründe für Entscheidungen in Bezug auf das Visum oder (4) Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass
den Visumantrag; Daten über den Visuminhaber im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Grenzkontrollbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im Antrags-
9. die zuständige Visumbehörde, einschließlich ihres Stand- datensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen
orts, die den Visumantrag abgelehnt hat, und das Datum Antragsdatensatz/-datensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen: der Ablehnung;
a) Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular
10. die Fälle, in denen derselbe Antragsteller bei mehreren
nach Artikel 9 Nummern 2 und 4;
Visumbehörden ein Visum beantragt hat, mit Angabe dieser
Visumbehörden, ihres Standorts und der Daten der
Ablehnung;
b) Fotos;
11. Zweck der Reise;
c) jene Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte(s), annullierte(s) oder
12. die Fälle, in denen die in Artikel 9 Nummer 6 aufgeführten aufgehobene(s) Visa/Visum bzw. in Bezug auf ein oder
Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 Satz 2 faktisch nicht mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert oder bereitgestellt werden konnten; verkürzt wurde, eingegeben wurden.