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Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 22 Seiten

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13.8.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 218/73

d) sie muss über eine sichere und auf die Aufgaben zuge- Artikel 28

schnittene Infrastruktur verfügen, die insbesondere in der

Lage sein muss, den ununterbrochenen Betrieb großer Verbindung zu den nationalen Systemen

Informationssysteme zu unterstützen und sicherzustellen,

und

(1) Das VIS ist über die nationale Schnittstelle im jeweiligen Mitgliedstaat mit dem nationalen System der einzelnen Mitglied-

e) ihr administratives Umfeld muss es ihr ermöglichen, ihre staaten verbunden.

Aufgaben in zufrieden stellender Weise auszuführen und

Interessenkonflikte zu vermeiden.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 aufgeführten (6) Vor einer Zuständigkeitsübertragung gemäß Absatz 4 und zuständigen Behörden zum VIS gewährleistet, und verbindet

in regelmäßigen Abständen danach unterrichtet die Kommission diese nationale Behörde mit der nationalen Schnittstelle.

das Europäische Parlament und den Rat über die Bedingungen

der Zuständigkeitsübertragung, den genauen Umfang der über-

tragenen Zuständigkeit und die Stellen, denen Aufgaben über- (3) Jeder Mitgliedstaat verwendet automatisierte Verfahren für tragen wurden. die Datenverarbeitung.

(4) Jeder Mitgliedstaat ist verantwortlich für

(7) Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeit in der

Übergangszeit gemäß Absatz 4, so muss sie gewährleisten, dass

dabei in vollem Umfang die Grenzen gewahrt bleiben, die sich

a) die Entwicklung des nationalen Systems und/oder seine aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System

Anpassung an das VIS gemäß Artikel 2 Absatz 2 der ergeben. Sie gewährleistet insbesondere, dass sich dies nicht

Entscheidung 2004/512/EG;

nachteilig auf die nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden

Kontrollmechanismen — sei es des Gerichtshofs, des Rechnungs-

hofs oder des Europäischen Datenschutzbeauftragten — aus-

wirkt. b) den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung

seines nationales Systems;

(8) Das Betriebsmanagement des VIS umfasst alle Aufgaben, c) die Verwaltung und die Regelung des Zugangs der dazu die erforderlich sind, um das VIS im Einklang mit dieser ermächtigten Bediensteten der zuständigen nationalen Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche Behörden zum VIS im Einklang mit dieser Verordnung

betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die und die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, die erforderlich Verzeichnisses der Bediensteten und ihres jeweiligen Profils; sind, um sicherzustellen, dass das System mit befriedigender

Betriebsqualität arbeitet, insbesondere was die Frist betrifft, in der

eine Abfrage der zentralen Datenbank durch konsularische

d) die Tragung der Kosten für die nationalen Systeme und ihre Vertretungen erfolgen kann, die so kurz wie möglich sein sollte.

Verbindung zur nationalen Schnittstelle, einschließlich der Kosten für Einrichtung und Betreibung der Kommunikationsinfrastruktur zwischen der nationalen Schnittstelle und (9) Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der dem nationalen System.

Europäischen Gemeinschaften, das in der Verordnung (EWG,

Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) niedergelegt ist, wendet die

Verwaltungsbehörde geeignete Regeln für die berufliche Schwei- (5) Die Bediensteten der Behörden mit Zugangsberechtigung gepflicht bzw. eine vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf all zum VIS erhalten eine angemessene Schulung über die Vordiejenigen ihrer Mitarbeiter an, die mit VIS-Daten arbeiten. Diese schriften betreffend Datensicherheit und Datenschutz und

Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter aus werden über alle einschlägigen Straftaten und Strafen informiert, dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer bevor sie ermächtigt werden, im VIS gespeicherte Daten zu Tätigkeit weiter. verarbeiten.

Artikel 27 Artikel 29

Standort des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) Verantwortlichkeit für die Verwendung von Daten

Das für die technische Überwachung und das Management (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten rechtmäßig zuständige Haupt-CS-VIS befindet sich in Straßburg (Frankreich); verarbeitet werden und insbesondere, dass nur die dazu ein Backup-CS-VIS, das alle Funktionalitäten des Haupt-CS-VIS ermächtigten Bediensteten Zugriff auf die im VIS verarbeiteten bei einem Ausfall des Systems übernehmen kann, befindet sich in Daten zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang Sankt Johann im Pongau (Österreich). mit dieser Verordnung haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat

stellt insbesondere sicher, dass

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom

30.3.2007, S. 1). a) die Daten rechtmäßig erhoben werden;