Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten

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sehen insbesondere den bestimmten Behörden vorbehaltenen Zugang zu besonders schützenswerten Daten vor. Sie enthalten direkt anwendbare Bestimmungen. Sie legen insbesondere fest, welche Daten erfasst und gespeichert werden können und welche Behörden unter welchen Umständen Zugang dazu haben. Diese Bestimmungen können als wichtig qualifiziert werden, da sie auf nationaler Ebene ausschliesslich in der Form eines Bundesgesetzes nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben c und g BV erlassen werden können31. Im vorliegenden Fall erfordert die Umsetzung der Verordnung und des Beschlusses eine Anpassung der Bundesgesetzgebung. Aus diesen Überlegungen folgt, dass der Bundesbeschluss über die Genehmigung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der VIS-Verordnung sowie des VIS-Beschlusses dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV untersteht.

5.3 Genehmigungsbeschluss und Umsetzungen

Die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrags obliegt nach Artikel 166 Absatz 2 BV32 grundsätzlich der Bundesversammlung. Allerdings kann der Bundesrat völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, soweit er durch ein Bundesgesetz oder einen völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist oder es sich um völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV; Art. 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes; RVOG33). Von beschränkter Tragweite ist ein Vertrag namentlich, wenn er Gegenstände betrifft, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates fallen (Art. 7a Abs. 2 Bst. c RVOG). Die VIS-Verordnung ist ein wichtiger Rechtsakt, der rechtsetzende Bestimmungen enthält. In der Verordnung ist namentlich das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des Visumverfahrens vorgesehen. Zudem wird geregelt, welche Behörden der Schengen-Staaten unter welchen Umständen berechtigt sind, Daten zu erfassen und diese abzurufen. Mehrere Bestimmungen der VIS-Verordnung sind somit wichtig und müssen nach Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben c und g BV auf nationaler Ebene in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden. Daher kann der Notenaustausch betreffend die Genehmigung der VIS-Verordnung nicht als Vertrag von beschränkter Tragweite qualifiziert werden. Der Beschluss des Rates ergänzt die VIS-Verordnung in Bezug auf den Zugang der Sicherheitsbehörden zu den Daten und ist somit der Verordnung ähnlich. Der Beschluss wird ebenfalls im AuG umgesetzt. Deshalb kann der entsprechende Notenaustausch nicht als Vertrag von beschränkter Tragweite qualifiziert werden.

Aus diesen Gründen ist nur das Parlament befugt, die Notenaustausche betreffend die Übernahme der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates zu genehmigen. Die Schweiz verfügt folglich über eine Frist von zwei Jahren ab der Notifikation,

d. h. bis am 16. Juli 2010, um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates zu erfüllen. Im Hinblick auf die Inbetriebnahme des zentralen VIS im März 2010 müssen die betreffenden Gesetzesgrundlagen jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt bestehen und muss die Schweiz der EU bereits vorher die Erfüllung der entsprechenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen notifizieren. Der Bundesrat kann diese Rechtsakte

31 Vgl. Botschaft über die Übernahme der Biometrie in den Pässen, BBl 2007 5159.

32 SR 101

33 SR 172.010