Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
tigten Bundesbehörden gemäss Artikel 109b Absatz 2 AuG an die Einsatzzentrale von fedpol erwartet. Davon sind alleine 4000 Anfragen von Seiten des DAP zu erwarten. Diese Zahlen richten sich nach der heutigen Anzahl Anfragen in EVA. Fedpol erwartet im Rahmen der neuen gesetzlichen Aufgaben des VIS-Beschlusses mindestens gleich viele Anfragen im zentralen VIS wie im heutigen EVA. Eine rechtskonforme Bearbeitung der Anfragen der antragstellenden Behörden (1. Priorisierung resp. Triage der Anträge nach Dringlichkeit; 2. Prüfung der Zugangsbedingungen gemäss VIS-Beschluss; 3. Zugriff auf das zentrale System; 4. Antwort an die antragstellende Behörde) benötigt mindestens 30 Minuten pro Antrag. Bei 8000 Anträgen pro Jahr macht das jährlich ca. 4000 Arbeitsstunden. Dies entspricht zwei Arbeitsstellen (200%). Somit wird mindestens eine zusätzliche Stelle für die Bearbeitung der Anfragen von Seiten fedpol und der Bundesanwaltschaft und eine zusätzliche Stelle für die Bearbeitung der Anfragen des DAP VBS generiert werden müssen. Im Zusammenhang mit den Kantonen können bis heute jedoch noch keine abschliessenden Aussagen gemacht werden, da die Anzahl der schriftlichen Anträge heute noch nicht bekannt ist. Den Kantonen wird im Rahmen der Anhörung die Frage nach der zu erwartenden Anzahl Anfragen gestellt, um die dazu nötigen Ressourcen zu evaluieren. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mindestens eine Arbeitsstelle (100%) für alle Anfragen der Kantone benötigt wird. Damit werden für die Einsatzzentrale von fedpol mindestens drei zusätzliche Stellen benötigt.
3.2 Andere Auswirkungen
Die für die Visumerteilung verantwortlichen kantonalen Migrationsbehörden sind in Zukunft berechtigt, das zentrale VIS abzufragen. Die Kantons- und Bundesbehörden, die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlich sind oder die überprüfen müssen, ob die Voraussetzungen für den Aufenthalt erfüllt sind, werden über ein zusätzliches Hilfsmittel für die Identitätskontrolle verfügen. Die Abfrage des VIS kann ausserdem die Anwendung des Dublin-Reglements erleichtern24 und die Festlegung des für die Bearbeitung eines Asylgesuchs zuständigen Staates ermöglichen. Sobald die Dublin-Assoziierungsabkommen angewendet werden, wird nämlich der Schengen-Staat, der zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs ein gültiges Visum erteilt hat, für das Asylverfahren als zuständig erachtet.
Durch den Beschluss des Rates werden die Strafverfolgungsbehörden in Zukunft die Möglichkeit haben, Daten im zentralen VIS abzufragen. Dadurch werden die innere Sicherheit und die Terrorismusbekämpfung gestärkt. Der Beschluss stellt sicher, dass die betreffenden Behörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen. Der Zugang zum System muss über die zentrale Zugangsstelle erfolgen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Der vorliegende Bericht ist in der Legislaturplanung 2007–201125 nicht ausdrücklich vorgesehen. Der Bundesrat sieht darin jedoch die Umsetzung neuer Weiterent-
24 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)
25 BBl 2008 753