Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bundesamt für Migration BFM

Ziellösung

N-VIS Biometrie

VISION VIS-Mail N-VIS eDoc

Client Client Client lokal

VISION N-VIS CVC eDoc

Konsultation Server Central VIS Comp zentral

VIS-Mail - Personendaten

Visa-DB - Antragsdaten

Mailaustausch - Biometriedaten

VISION VIS-Mail CS-VIS

Mail Server Mail Server Zentralsystem

MS1 MS2 … MS1 MS2 …

Server Server N-VIS N-VIS

2.2.3 Der Beschluss des Rates

Im Beschluss des Rates ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Sicherheitsbehörden das zentrale VIS abfragen können. Der Beschluss ergänzt die VIS-Verordnung und ist Teil der Massnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von schwerwiegenden, insbesondere terroristischen Straftaten. Die Datenabfrage wird den obengenannten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse und unter den im Beschluss des Rates festgehaltenen Bedingungen gewährt. Die Abfrage des VIS ist auf die durch zentrale Zugangsstellen durchgeführte Suche anhand der im Beschluss vorgesehenen Daten begrenzt. Die Schweiz muss die entsprechenden zentralen Zugangsstellen benennen und der EU mitteilen. Im Fall eines Treffers bei der Suche werden der antragstellenden Behörde nur die im Beschluss genannten Daten übermittelt. Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung auf einen für jeden einzelnen Fall hinreichend begründeten schriftlichen – brieflich oder elektronisch verfassten – Antrag. Die Schweiz muss im Übrigen die «berechtigten Behörden» benennen, die solche schriftliche Anträge stellen dürfen.

2.3 Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)

2.3.1 Notwendigkeit der Anpassung

Die VIS-Verordnung enthält zum Teil direkt anwendbare Bestimmungen. Bestimmte Punkte müssen hingegen auf formellgesetzlicher Ebene konkret geregelt werden. So sind die Schengen-Staaten verpflichtet, Bestimmungen über Sanktionen auf Basis der VIS-Verordnung (Art. 36 der Verordnung) zu erlassen. Diese für die Ahndung der entsprechenden Vergehen erforderlichen Bestimmungen sind im Schweizeri-