Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration BFM
Ziellösung
N-VIS Biometrie
VISION VIS-Mail N-VIS eDoc
Client Client Client lokal
VISION N-VIS CVC eDoc
Konsultation Server Central VIS Comp zentral
VIS-Mail - Personendaten
Visa-DB - Antragsdaten
Mailaustausch - Biometriedaten
VISION VIS-Mail CS-VIS
Mail Server Mail Server Zentralsystem
MS1 MS2 … MS1 MS2 …
Server Server N-VIS N-VIS
2.2.3 Der Beschluss des Rates
Im Beschluss des Rates ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die zuständigen Sicherheitsbehörden das zentrale VIS abfragen können. Der Beschluss ergänzt die VIS-Verordnung und ist Teil der Massnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von schwerwiegenden, insbesondere terroristischen Straftaten. Die Datenabfrage wird den obengenannten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse und unter den im Beschluss des Rates festgehaltenen Bedingungen gewährt. Die Abfrage des VIS ist auf die durch zentrale Zugangsstellen durchgeführte Suche anhand der im Beschluss vorgesehenen Daten begrenzt. Die Schweiz muss die entsprechenden zentralen Zugangsstellen benennen und der EU mitteilen. Im Fall eines Treffers bei der Suche werden der antragstellenden Behörde nur die im Beschluss genannten Daten übermittelt. Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung auf einen für jeden einzelnen Fall hinreichend begründeten schriftlichen – brieflich oder elektronisch verfassten – Antrag. Die Schweiz muss im Übrigen die «berechtigten Behörden» benennen, die solche schriftliche Anträge stellen dürfen.
2.3 Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
2.3.1 Notwendigkeit der Anpassung
Die VIS-Verordnung enthält zum Teil direkt anwendbare Bestimmungen. Bestimmte Punkte müssen hingegen auf formellgesetzlicher Ebene konkret geregelt werden. So sind die Schengen-Staaten verpflichtet, Bestimmungen über Sanktionen auf Basis der VIS-Verordnung (Art. 36 der Verordnung) zu erlassen. Diese für die Ahndung der entsprechenden Vergehen erforderlichen Bestimmungen sind im Schweizeri-