Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten

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Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden berechtigt, die Daten des zentralen VIS abzufragen.

Bst. d

Das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, die Identitätskontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt darin erfüllt sind, sind zu diesem Zweck ebenfalls zur Abfrage bestimmter Daten des zentralen VIS berechtigt.

Abs. 2

Das zentrale VIS bietet auch den benannten Polizei- und Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, in bestimmten Fällen Zugang zu bestimmten Informationen zu erhalten. Ziel ist es, zur Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten beizutragen. Zu diesem Zweck muss ein schriftlicher oder elektronischer begründeter Antrag an die zentrale Zugangsstelle gerichtet werden. Nur wenn die in Artikel 5 des Beschlusses des Rates festgehaltenen Bedingungen erfüllt sind und die Abfrage des VIS zu einem Treffer führt, werden die genannten VIS-Daten den antragstellenden Behörden übermittelt. In dringenden Ausnahmefällen kann die zentrale Zugangsstelle auch mündlich gestellte Anträge entgegennehmen und unverzüglich bearbeiten. Sie überprüft erst nachträglich, ob alle Bedingungen nach Artikel 5 des Beschlusses erfüllt sind; überprüft wird auch, ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist innerhalb einer nützlichen Frist nach der Bearbeitung des Antrags durchzuführen.

Die berechtigten Behörden im Sinn des Beschlusses des Rates (Art. 3 Abs. 2) sind in Absatz 2 des Artikels 109b AuG aufgeführt:fedpol, der Dienst für Analyse und Prävention (DAP), die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Sie können ihre Anträge an die zentrale Zugangstelle richten und zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten nach Artikel 5 des Beschlusses des Rates bestimmte Daten erhalten.

Abs. 3

Als zentrale Zugangsstelle mit direktem Zugang zu den Daten des zentralen VIS fungiert die Einsatzzentrale von fedpol (Art. 109b Abs. 3 AuG). Die Einsatzzentrale von fedpol beantwortet die Anträge, die durch die in Absatz 2 aufgeführten Behörden an sie gerichtet werden.

2.3.3.4 Art. 109c Abfrage der Daten des nationalen Visumsystems

Mit der Umsetzung des nationalen Visumsystems wird die Datenbank EVA, ein aktuelles Subsystem des Informationssystems für den Ausländer- und Asylbereich (ZEMIS), ersetzt. Um einen ähnlichen, auf die nationalen Daten – d. h. auf das nationale Visumsystem – beschränkten Zugang sicherzustellen, ist es angezeigt, hier im Wesentlichen die aktuellen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA)20, namentlich Artikel 9

20 SR 142.51