Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten
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sich auf die Behörden, die das zentrale VIS abfragen können. Es muss festgelegt werden, welche Behörden nach Massgabe der europäischen Vorschriften zu welchem Zweck Zugang zum System haben. Des Weiteren wird die zentrale Zugangsstelle bestimmt (Art. 109b AuG), bei welcher die Strafverfolgungsbehörden schriftlich Daten aus dem zentralen VIS beantragen können. Eine Bestimmung regelt zudem die Abfrage der Daten der neuen nationalen Visumdatenbank, also der ausschliesslich schweizerischen Daten (Art. 109c AuG).
Nach dem Beschluss des Rates sind in einem Artikel ausserdem die Behörden zu benennen, die von den europäischen Staaten kontaktiert werden können, die die VIS-Verordnung noch nicht anwenden und zur Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus oder anderer schwerwiegender Straftaten Informationen aus dem System erhalten möchten (Art. 109d AuG).
In Artikel 109e AuG werden die Ausführungsbestimmungen geregelt. Es ist insbesondere vorgesehen, die verschiedenen Behörden mit einer Berechtigung zur Dateneingabe und -abfrage auf Verordnungsebene genau zu benennen. Die Übertragung der entsprechenden Befugnisse an den Bundesrat wird formellgesetzlich festgeschrieben.
Ferner ist eine Sanktion für das zweckwidrige Bearbeiten der Daten des zentralen oder nationalen VIS vorgesehen (Art. 120d AuG).
Schliesslich müssen aufgrund der Umsetzung des VIS die Fingerabdrücke der Visumantragstellerinnen und -steller erfasst werden. Diese Erfassung wird zurzeit nicht von allen Botschaften durchgeführt und wird zu einer Überlastung führen. Daher ist es notwendig, im Rahmen des Visumverfahrens in den Botschaften die Übertragung bestimmter Aufgaben auf Dritte vorzusehen (Art. 98a AuG).
2.3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
2.3.3.1 Art. 98a Übertragung von Aufgaben an Dritte
Abs. 1
Nach Artikel 178 Absatz 3 BV17 können Verwaltungs-aufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
Aus praktischen Gründen müssen im Visumverfahren verschiedene Aufgaben an Dritte übertragen werden, die nicht zur Bundesverwaltung gehören. Folglich muss diese Aufgabenübertragung auf Gesetzesstufe festgehalten werden. In Artikel 98a wird festgelegt, welche Aufgaben im Kompetenzbereich des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der schweizerischen Botschaften im Ausland auf Dritte übertragen werden können. Dabei geht es vor allem um administrative Aufgaben.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass Dritte mit dem Erfassen biometrischer Daten beauftragt werden können. Bei der Umsetzung der VIS-Verordnung müssen zum gegebenen Zeitpunkt nämlich die Fingerabdrücke der Visumantragstellerinnen oder -steller erfasst werden. Die schweizerischen Vertretungen im Ausland werden – bei durchschnittlich 330 Anträgen pro Tag und Spitzenwerten von bis zu
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