Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten
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Die Notifikation durch die EU sowie die Antwortnote der Schweiz bilden einen Notenaustausch, der für die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser Vertrag muss gemäss den Bestimmungen der BV entweder durch den Bundesrat oder das Parlament und, bei einem Referendum, durch das Volk genehmigt werden. In letzterem Fall verfügt die Schweiz für die Übernahme des notifizierten Rechtsakts und dessen Umsetzung in Schweizer Recht über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifikation durch die EU (Art. 7 Ziff. 2 Bst. b SAA), d. h. bis Juli 2010. Angesichts der Dringlichkeit des Projekts, in dessen Rahmen die Inbetriebnahme des zentralen Visa-Informationssystems im März 2010 vorgesehen ist, muss die Schweiz bereits bis zu jenem Zeitpunkt bereit sein und über die erforderlichen Gesetzesgrundlagen verfügen.
Der Notenaustausch tritt zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Schweiz die EU über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen unterrichtet. Verweigert die Schweiz die Übernahme einer Weiterentwicklung des Besitzstands, wird ein besonderes Verfahren angewandt. Die Parteien haben im Rahmen eines Gemischten Ausschusses die Möglichkeiten für die weitere Anwendung der Abkommen zu prüfen. Führt dieses Verfahren zu keinem Resultat, wird das Schengen-Assoziierungsabkommen als beendet angesehen (Art. 7 Ziff. 4 SAA).
2.2 Inhalt der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates
2.2.1 Die VIS-Verordnung
Mit der Entscheidung 2004/512/EG10 des Rates vom 8. Juni 2004 wurde das VIS als System für den Austausch von Visadaten geschaffen. In der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 werden der Zweck, die Funktionen und Zuständigkeiten für das System festgelegt. Des Weiteren werden die verschiedenen Verfahren für den Austausch von Visadaten zwischen den Schengen-Staaten beschrieben. Um eine zuverlässige Identifizierung der Visumantragstellerinnen und -steller zu ermöglichen, sind im System die biometrischen Daten (Fotografie und Abdrücke der zehn Finger) erfasst. Die VIS-Verordnung sieht ausserdem vor, dass die Schengen-Staaten die zuständigen Behörden bestimmen, deren Angestellte die Daten des zentralen Systems (zentrales VIS) abfragen dürfen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Die Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten im zentralen VIS über die nationale Datenbank ist ausschliesslich den dazu ermächtigten Angestellten der Visumbehörden vorbehalten. Die Abfrage der Daten des zentralen VIS, d. h. der europäischen Daten, ist ausschliesslich den dazu ermächtigten Angestellten der Visumbehörden, der mit der Kontrolle der Aussengrenzen beauftragten Behörden sowie der Einwanderungs- und Asylbehörden vorbehalten, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten in der Verordnung beauftragt, Bestimmungen über Sanktionen für die missbräuchliche Verwendung der im Informationssystem enthaltenen Daten zu erlassen. Die technische Umsetzung des VIS, derzeit im ersten Halbjahr 2010 vorgesehen, wird durch die Schweiz bereits vorbereitet. Das System zur elektronischen Visumausstellung und -kontrolle (EVA) wurde angepasst, damit es mit dem zentralen VIS
10 ABl. L 213 vom 15. Juni 2004, S. 5