Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten
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wicklungen des Schengen-Besitzstands in das Landesrecht vor. Die Ankündigung der betreffenden Botschaften findet sich insbesondere unter Punkt 4.2.2 der Botschaft über die Legislaturplanung, obschon es dort um ein Beispiel im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Justiz- und Polizeibereich geht26. Dasselbe geht aus dem Ziel des Bundesrates – der eine rasche Umsetzung der Abkommen von Schengen und Dublin wünscht – hervor, die Beziehungen zur EU zu konsolidieren (4.5.1 der Botschaft über die Legislaturplanung)27.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
Die Übernahme der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates betreffend den Zugang der Behörden zum VIS entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.2 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des Bundesbeschlussentwurfs zur Genehmigung der Verordnung über das Visa-Informationssystem und des Beschlusses über den Zugang der Sicherheitsbehörden zum VIS findet sich in Artikel 54 Absatz 1 BV28, der bestimmt, dass die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Dies hat zur Folge, dass der Bund mit dem Ausland Staatsverträge abschliessen kann. Die Übernahme dieser beiden Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erfordert einen völkerrechtlichen Vertrag und eine Umsetzung auf formellgesetzlicher Stufe (Revision des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 200529 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), welche vom Parlament zu genehmigen sind. Die Kompetenz der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstehen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
Jeder Vertrag über die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands kann unter den im Schengen-Assoziierungsabkommen vorgesehenen Bedingungen gekündigt werden (vgl. Art. 7 und 17 SAA). Die Übernahme der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates betrifft ausserdem nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation. Bleibt also noch zu klären, ob die genannten Notenaustausche wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten, oder ob deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG)30 sind unter rechtsetzenden Bestimmungen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die im innerstaatlichen Recht auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Die Verordnung und der Beschluss
26 BBl 2008 794
27 BBl 2008 804
28 SR 101
29 SR 142.20
30 SR 171.10