Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten
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Auf der anderen Seite kann die Schweiz bei Mitgliedstaaten, gegenüber welchen die VIS-Verordnung (EG) noch nicht angewendet wird, beantragen, ihr ihre Visadaten zu liefern. Diese Anträge haben ebenfalls hinreichend begründet und schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Der Beschluss des Rates hält fest, dass diese Mitgliedstaaten der Schweiz die von ihr angefragten Daten übermitteln müssen, soweit die im Beschluss festgehaltenen Bedingungen erfüllt sind.
2.3.3.6 Art. 109e Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat wird beauftragt, genauer zu bestimmen, welche Organisationseinheiten der Behörden nach den Artikeln 109a Absatz 3 AuG und 109b Absätze 1 und 2 AuG zuständig sind. Diese werden in einer Vollziehungsverordnung festgelegt.
Damit die VIS-Verordnung und der Beschluss des Rates angewendet werden können, muss der Bundesrat in Ausführungsbestimmungen zudem mehrere Punkte konkret regeln. In Bezug auf den Beschluss des Rates muss der Bundesrat insbesondere das Verfahren für den Erhalt der Daten des zentralen VIS durch die in Artikel 109b Absatz 2 AuG genannten Behörden festlegen (vgl. Erläuterungen Punkt 2.3.3.2 Art. 109b Abs. 2 AuG). Ausserdem muss festgelegt werden, welche Daten des nationalen Visumsystems von den in Artikel 109c AuG genannten Behörden abgefragt werden können. Es muss ebenfalls geregelt werden, wie umfassend der Online-Zugang zum zentralen VIS und zum nationalen Visumsystem ist. Auch das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109d AuG muss genau bestimmt werden. Ausserdem müssen bestimmte Einzelheiten im Hinblick auf den Datenschutz genauer geklärt werden. Im Übrigen ist das Auskunftsrecht zwar bereits in den Artikeln 111f und 111g AuG geregelt. Die Anträge um ein Auskunftsrecht müssen an den Inhaber der Datensammlung gerichtet werden, d. h. an das BFM – was formellgesetzlich auf Verordnungsstufe geregelt werden wird. Diese verschiedenen Punkte werden in der zukünftigen Verordnung über das nationale Visumsystem und über das zentrale VIS festgelegt werden. Es ist angemessen, den Bundesrat diese Aspekte in Bestimmungen auf einer einem Bundesgesetz untergeordneten Ebene regeln zu lassen, da sie detaillierter sind und öfter geändert werden (z. B. Schaffung neuer Behörden). Die Übertragung der Befugnisse auf den Bundesrat ermöglicht somit eine bestimmte Flexibilität innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens.
2.3.3.7 Art. 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten
Die Regelung in Bezug auf das zweckwidrige Bearbeiten von Eurodac-Daten (Art. 117a AsylG) wird hier im Rahmen des VIS übernommen. Diese Bestimmung ist am 12. Dezember 2008, zum Zeitpunkt der Anwendung der Schengen-Abkommen, in Kraft getreten21. Der geltende Artikel 120d wird zum neuen Artikel 120e AuG.
21 Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ergänzungen im
Rahmen der vollständigen Umsetzung des Schengen- und Dublin-Besitzstands); BBl 2008