Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten
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900 Anträgen pro Tag während Perioden hohen Andrangs – die Fingerabdrücke der Visumantragstellerinnen und -steller nicht allein erfassen können. Auch die Erhebung der Gebühren auf Grundlage der Gebührenverordnung AuG18 muss Dritten übertragen werden können. Die antragstellende oder die sie vertretende Person bezahlt beispielsweise die Gebühr bei einer externen Stelle, die auch die Dokumente für den Visumantrag entgegennimmt. Sobald die Zahlung erfolgt und das Dossier vollständig ist, fällt die Vertretung einen Entscheid. Dadurch kann bestimmten schweizerischen Auslandvertretungen die Bearbeitung der Visumanträge wesentlich erleichtert werden.
Abs. 2
Aus dem Text von Artikel 98a Absatz 2 AuG geht hervor, dass die Verwaltungsbehörden im Ausland dafür sorgen müssen, dass die Datenschutz- und -sicherheitsvorschriften von den beauftragten Dritten erfüllt werden.
2.3.3.2 Art. 109a Nationales Visumsystem
Abs. 1
In Artikel 109a Absatz 1 AuG wird dargelegt, dass das Bundesamt für Migration (BFM) das nationale Visumsystem betreibt. Der Verwendungszweck des Systems wird darin ebenfalls erwähnt. Die berechtigten Behörden können in diesem System die Personendaten, einschliesslich der besonders schützenswerten, der Visumantragstellerinnen und -steller erfassen und nachführen.
Abs. 2
In Absatz 2 wird beschrieben, welche Daten im neuen nationalen System enthalten sind, d. h. alphanumerische Daten über die Antragstellerinnen oder Antragsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa, die Fotografien und die Fingerabdrücke der Antragstellerinnen oder Antragsteller sowie die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen. Beim Erfassen werden die meisten Daten direkt an das zentrale VIS, welches die Daten sämtlicher Schengen-Staaten umfasst, übermittelt. Die nationale Visumdatenbank enthält weitere Daten, die nicht an das zentrale VIS übermittelt werden müssen. Diese Daten werden lediglich von den schweizerischen Behörden benötigt und beziehen sich auf von der Schweiz erteilte nationale Visa, d. h. Visa, die in Verbindung mit einer Aufenthaltsbewilligung stehen. Demnach werden Informationen zum Aufenthalt in der Schweiz sowie zur familiären Situation der betreffenden Personen erfasst. Diese spezifischen Daten werden heute bereits in EVA erfasst.
Abs. 3
Nur die zuständigen Visabehörden haben zum Zweck der Eingabe, Änderung oder Löschung von Daten Zugang zur nationalen Datenbank. Dieser Grundsatz wird in Absatz 3 von Artikel 109a AuG festgehalten. Zudem wird der Zugang zum obengenannten Zweck in Bezug auf die Daten für das zentrale VIS in der VIS-Verordnung analog geregelt (Art. 6 und 8–17 der VIS-Verordnung). Jede Eingabe oder Änderung von Daten, die in der nationalen Datenbank in Anwendung der VIS-Verordnung erfasst wurden, muss dem zentralen System übermittelt werden.