Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten
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2.3.3.3 Art. 109b Abfrage der Daten des zentralen VIS
Abs. 1
In Artikel 109b Absatz 1 AuG werden die Behörden aufgezählt, welche die Daten des zentralen VIS, also sämtliche europäischen Daten, abfragen können. Mehrere Einheiten sind zur Abfrage der Daten des zentralen Systems berechtigt, wobei der Zweck der Abfrage jeweils eindeutig festgelegt ist. Die Abfrage ist teilweise auf bestimmte Daten beschränkt. Es wird sichergestellt, dass die Daten, die nach VIS-Verordnung in der Visumdatenbank der Schweiz eingegeben werden müssen, auch im zentralen VIS erfasst sind (siehe Art. 109a Abs. 2 AuG).
Bst. a
Der Zweck des Systems besteht hauptsächlich darin, die Aufgaben der Bundes- und Kantonsbehörden zu erleichtern. Vor allem das Visumverfahren soll durch den Zugang zu eventuell bereits vorhandenen Informationen zur Visumantragstellerin oder zum Visumantragsteller erleichtert werden. Darum können das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland sowie die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen des Visumverfahrens bestimmte Daten des zentralen VIS abfragen.
Bst. b
Zweitens soll das zentrale System verhindern, dass die Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Asylgesuchsprüfung zuständig ist, umgangen werden, und die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-Verordnung)19 erleichtern. Durch die Abfrage des zentralen VIS können die Asylbehörden überprüfen, ob eine Person bereits ein Visum von einem Schengen-Staat erhalten hat. Die Visumerteilung durch einen Staat kann dazu führen, dass er nach Dublin-Verordnung (Art. 9 Dublin-Verordnung) für die Prüfung des Asylgesuchs verantwortlich und zuständig ist. Ist die Schweiz gegebenenfalls der Ansicht, dass ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, wendet sie sich über das Dublin-Büro an ihn. Erweist es sich, dass der betreffende Staat die Person wieder aufnimmt, wird per Entscheid nicht auf das Asylgesuch eingetreten, und die Person wird in den Dublin-Staat rückgewiesen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Dementsprechend kann das BFM bestimmte Personendaten des zentralen VIS abfragen, um den Staat, der auf Grundlage der Dublin-Verordnung für die Bearbeitung eines Asylgesuchs verantwortlich ist, zu bestimmen.
Zudem steht es dem BFM frei, das zentrale VIS im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs abzufragen, wenn die Schweiz der zuständige Dublin-Staat ist (Art. 22 Dublin-Verordnung).
Bst. c
Des Weiteren ermöglicht die Abfrage des Informationssystems eine optimale Kontrolle an den Schengen-Aussengrenzen und auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz. Deshalb sind das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-
19 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1)