Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten

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2 Notenaustausche betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und des Beschlusses 2008/633/JI

Mehrere durch die EU notifizierte Weiterentwicklungen im Bereich des Ausländerrechts müssen aufgrund ihrer Wichtigkeit und Tragweite vom Gesetzgeber genehmigt werden (Art. 166 Abs. 2 Bundesverfassung, BV8). Dies gilt auch für die VIS-Verordnung, welche die Funktionen des Visa-Informationssystems (VIS) sowie für den Beschluss des Rates, welcher den Zugang der Behörden im Bereich der inneren Sicherheit zum VIS regelt.

2.1 Übernahmeverfahren

Nach dem SAA muss die Schweiz entscheiden, ob sie einen ihr notifizierten Rechtsakt akzeptiert und gegebenenfalls in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Nach Artikel 7 Ziffer 2 Buchstabe a SAA ist die EU gehalten, der Schweiz die Annahme des betreffenden Rechtsakts «unverzüglich» zu notifizieren, und die Schweiz ist gehalten, innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Aktes zu antworten.

Der Rat der EU liess der Schweiz die Notifikation der VIS-Verordnung am 16. Juli 2008, also 23 Tage nach deren Annahme am 23. Juni 2008, zukommen. Dadurch war es der Schweiz nicht mehr möglich, die Frist von 30 Tagen nach Artikel 7 Ziffer 2 Buchstabe a SAA einzuhalten. Die Frist musste demnach ab der Notifikation des Rechtsaktes und nicht ab dessen Annahme beginnen. Dieses Vorgehen ist gerechtfertigt, da die Notifikation der offiziellen Information der Schweiz über die Annahme eines Rechtsaktes dient, durch den der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird. Dadurch wird der Schweiz die Möglichkeit geboten, in Form eines Notenaustauschs zu antworten. Angesichts der verspäteten Notifikationen im Rahmen der Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands durch Norwegen und Island war zudem nicht zu befürchten, dass diese Lösung von den europäischen Institutionen abgelehnt wird.

Die Schweiz musste ihre Antwortnote dem Rat der EU spätestens am 23. August 2008 übermitteln. Am 20. August 2008 hat der Bundesrat die Übernahme dieser Verordnung vorbehaltlich der definitiven Genehmigung durch das Parlament angenommen. Daraufhin übermittelte die Schweiz am 23. August 2008 dem Rat der EU ihre Antwortnote zur VIS-Verordnung zusammen mit jener zur neuen Nummerierung der Schengen-Visa9.

Der Beschluss des Rates ist der Schweiz am 25. September 2008 notifiziert worden, also mehr als drei Monate nach dessen Annahme am 23. Juni 2008. Am 22. Oktober 2008, d. h. innerhalb von einem Monat ab der Notifikation durch die EU, hat der Bundesrat dessen Übernahme vorbehaltlich der definitiven Genehmigung durch das Parlament angenommen. Die Antwortnote wurde dem Rat der EU am 25. Oktober 2008 übermittelt.

8 SR 101

9 Verordnung (EG) Nr. 856/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Änderung der Verord-

nung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung in Bezug auf die Visanummerierung (ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 1)