Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten
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schen Strafgesetzbuch (StGB)12 bereits enthalten. Bei missbräuchlicher Verwendung besonders schützenswerter Daten etwa wird meistens Artikel 179 novies StGB in Verbindung mit Artikel 35 des Datenschutzgesetzes (DSG)13 zur Anwendung kommen. Weitere Artikel des Strafgesetzbuches wie die Artikel 143 ff. StGB kommen ebenfalls in Frage, sofern Personendaten elektronisch gespeichert wurden und eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht seitens der Urheberin oder des Urhebers besteht. Etwas weniger wahrscheinlich ist der Fall, dass für die Verwendung der Daten verantwortliche Beamte das Amtsgeheimnis im Sinn von Artikel 320 StGB verletzen. Im Zusammenhang mit der Dublin-Assoziierung der Schweiz wurde hingegen im Asylgesetz eine besondere Strafbestimmung (Art. 117a AsylG)14 eingeführt, nach welcher die unrechtmässige Bearbeitung von Daten des Eurodac-Systems geahndet wird. Es ist sinnvoll, diese Sanktion zu übernehmen, also eine Busse bis 10 000 Franken für Personen, die Personendaten des zentralen VIS zu einem anderen als dem in der VIS-Verordnung oder im Beschluss des Rates vorgesehenen Zweck bearbeiten oder die Personendaten der nationalen Datenbank zu einem von ihren gesetzlichen Aufgaben abweichenden Zweck bearbeiten (siehe Verordnung N-VIS).
Des Weiteren muss der Europäischen Union mitgeteilt werden, welche von der Schweiz benannten Behörden auf Basis der VIS-Verordnung und des Beschlusses des Rates berechtigt sind, Daten einzugeben und abzufragen. Die Benennung der betreffenden Behörden muss zudem formellgesetzlich erfolgen, falls diese besonders schützenswerte Daten bearbeiten oder übermitteln müssen (Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 DSG). Das (zentrale) Visa-Informationssystem und die neue nationale Visumdatenbank umfassen allerdings besonders schützenswerte Daten wie z. B. die Gründe für die Ablehnung der Visumerteilung (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung). Dementsprechend ist vorgesehen, insbesondere eine neue Gesetzesbestimmung für die nationale Visumdatenbank zu schaffen. Zudem müssen neue Gesetzesgrundlagen geschaffen werden, in denen die Behörden aufgeführt werden, die berechtigt sind, die Daten des nationalen Visumsystems einerseits und jene des zentralen VIS andererseits abzufragen. Es muss ebenfalls geregelt werden, welche Behörden berechtigt sind, im Rahmen des zentralen VIS erforderliche Daten nach Massgabe der VIS-Verordnung im nationalen Visumsystem einzugeben.
2.3.2 Beantragte Neuregelung
Die neuen Artikel werden in das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)15 aufgenommen, da zurzeit feststeht, dass das Visa-Informationssystem nicht Teil des Informationssystems für den Ausländer- und Asylbereich (ZEMIS)16 sein wird. Da es um Daten im Bereich Visumerteilung oder -ablehnung geht, ist das AuG aus inhaltlichen Gründen das richtige Gesetz.
Artikel 109a AuG bietet die Gesetzesgrundlage für die neue nationale Visumdatenbank – das schweizerische Visumsystem für die Eingabe der Daten zu den Visumantragstellerinnen und -stellern, durch welches diese Daten teilweise gleichzeitig in das zentrale VIS übermittelt werden. Eine weitere Bestimmung (Art. 109b AuG) bezieht
12 SR 311.0
13 SR 235.1
14 SR 142.31, BBl 2004 7149
15 SR 142.20
16 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem
(ZEMIS-Verordnung; SR 142.513).