Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 1, zu übernehmen. Es muss klar festgelegt werden, welche Behörden in welchem Rahmen berechtigt sind, das nationale Visumsystem abzufragen.

Bst. a

Das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden können direkt auf die neue Datenbank zugreifen, damit sie Personenkontrollen durchführen und Ausnahmevisa ausstellen können.

Bst. b

Die schweizerischen Vertretungen und Missionen im Ausland müssen Zugang zum Visa-Informationssystem haben, insbesondere zur Prüfung der Visumgesuche.

Bst. c

Das Staatsekretariat und die Politische Direktion des EDA erhalten ebenfalls Zugang zu den schweizerischen Visumdaten.

Bst. d

Auch die zentrale Ausgleichsstelle ist berechtigt, das nationale Visumsystem abzufragen, damit sie Leistungsgesuche abklären sowie die AHV-Versichertennummern zuteilen und überprüfen kann.

Bst. e

Die kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Polizei- und Arbeitsmarktbehörden sind zur Abfrage bestimmter Daten berechtigt, um ihre Aufgaben im Ausländerbereich zu erfüllen.

Bst. f

Der Zugang von fedpol und vom DAP zur nationalen Datenbank im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben muss sichergestellt sein. Heute kann fedpol zum Beispiel bei der Anordnung von Fernhaltemassnahmen EVA konsultieren. Diese Möglichkeit muss weiterhin bestehen.

Bst. g

Die zuständigen Beschwerdeinstanzen des Bundes müssen für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden das nationale Visumsystem ebenfalls abfragen können.

2.3.3.5 Art. 109d Informationsaustausch mit den europäischen Staaten, gegenüber welchen die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht angewendet wird

Der Informationsaustausch im Sinn von Artikel 6 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zwischen der Schweiz und den Strafverfolgungsbehörden jener EU-Mitgliedstaaten, die die VIS-Verordnung noch nicht anwenden, muss gewährleistet werden. Hier ist z. B. zu erwähnen, dass das Vereinigte Königreich und Irland die VIS-Verordnung zurzeit nicht anwenden. Diese Gesetzesgrundlage muss ebenfalls gegenüber Liechtenstein gelten, soweit dieses Land die Schengen-Assoziierungsabkommen noch nicht anwendet. Die im Beschluss des Rates festgehaltenen Bedingungen für den Zugang der benannten Behörden zu diesem System gelten dabei gleichermassen. Ferner haben die Anfragen anhand eines hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Antrags an die in Artikel 109b Absatz 2 AuG genannten Behörden der Schweiz zu erfolgen. Diese richten ihren Antrag darauf an die Einsatzzentrale von fedpol.