Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/66: Übernahme des Schengener Visa Information Systems · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

2.3.3.8 Art. 120e Abs. 1, erster Satz

Der geltende Artikel 120d wird zu Artikel 120e AuG. Artikel 120d AuG ist am 12. Dezember 2008, zum Zeitpunkt der Anwendung der Schengen-Abkommen22, bereits in Kraft getreten. Dieser muss nun mit einem Verweis auf den neuen Artikel 120d AuG zum zweckwidrigen Bearbeiten von Personendaten ergänzt werden.

2.4 Änderungen des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)23

2.4.1 Art. 9 Abs. 1

Ab 2011 wird ZEMIS keine Daten zu den Visa mehr enthalten. Deshalb müssen die zurzeit im BGIAA vorgesehenen Zugangsrechte angepasst werden.

Bst. f

Die schweizerischen Vertretungen und Missionen im Ausland werden in Zukunft die Datenbank ZEMIS nur noch im Rahmen ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts abfragen dürfen. Im Rahmen der Visumerteilung werden diese Behörden direkt auf das nationale Visumsystem zugreifen können (siehe Art. 109c Bst. b AuG).

Bst. g

Die unter diesem Buchstaben genannten Behörden werden künftig in Artikel 109c Buchstabe c AuG aufgeführt sein und direkt auf das nationale Visumsystem zugreifen können. Folglich muss Buchstabe g aufgehoben werden.

3 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

3.1 Finanzielle Auswirkungen

Das zentrale VIS ist über die nationale Schnittstelle im jeweiligen Mitgliedstaat mit dem nationalen System der einzelnen Mitgliedstaaten verbunden. Jeder Mitgliedstaat ist für die Entwicklung, den Aufbau, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seines nationalen Systems und für die Tragung der Kosten für die nationalen Systeme verantwortlich. Die Initialkosten für die Umsetzung des VIS werden zum heutigen Zeitpunkt auf 25 Millionen Schweizer Franken angesetzt. Die für die Verwirklichung des laufenden Projekts erforderlichen Mittel sind im für Schengen und Dublin reservierten Kredit von 141,8 Millionen Franken des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Periode 2008–2012 enthalten. Die entsprechenden Mittel sind im Budget sowie in der Finanzplanung vorgesehen. Die für das Jahr 2009 erforderlichen Mittel belaufen sich z. B. auf 13 Millionen Franken. Für die Umsetzung der Informatikkomponenten des Visa-Informationssystems sind keine weiteren Mittel erforderlich.

Die Wahrnehmung des Zugangsrechts auf bestimmte Daten mittels schriftlichen Antrags an die Einsatzzentrale von fedpol wird zusätzlichen personellen Bedarf generieren. Es werden mindestens 8000 Anfragen pro Jahr von Seiten aller berech-

22 Änderungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ergänzungen im

Rahmen der vollständigen Umsetzung des Schengen- und Dublin-Besitzstands); BBl 2008 5287

23 SR 142.51