Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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tung der Kantone soll durch die Ebene der Regierungskonferenzen sichergestellt werden. (AI, BS, GL, NW, SH, SZ, TI, ZG, KPABC)
Der modulare und situationsabhängige Aufbau, analog den kantonalen Krisenstäben, wird begrüsst. (BS; sinngemäss KSR)
Der Vorsitz durch das fachverantwortliche Bundesamt in besonderen und ausserordentlichen Lagen wird begrüsst. (BS, KSR)
In operativer Hinsicht ist die vorgesehene Führungsstruktur noch zu schwer, um eine rechtzeitige und effiziente Bewältigung einer aussergewöhnlichen Situation zu ermöglichen. (TI, VD)
Mittel
Die Regionallaboratorien sollen als (kantonales) Mittel zur Identifizierung gefährlicher Organismen in der Verordnung aufgeführt werden. (AI, GL, NW, SH, SZ, ZG; bez. B-Regionallaboratorien UR, TI)
Die Kantone müssen wissen, was von ihnen erwartet wird; spezielle Einsatzmittel (z. B. Strahlenwehr oder Regionallaboratorien) müssen aufgeführt werden. (AG, AI, UR, ZG, KPABC; ohne Nennung von Bsp. FR, SZ; sinngemäss GR, SH)
Die Vorsorgeplanungen und Referenzszenarien sollen als Rahmen für die kantonalen ABC-Vorbereitungen dienen. (AG, AI, GL, NW, SH, SZ, UR, ZG, KPABC)
Kommunikation / Information / Hotlines
Es muss klar sein, wie die Führungsstäbe Kanton-Bund im Ereignisfall miteinander kommunizieren. (AG, AI, GR, SH, SZ, UR, ZG, KPABC)
Die Information an die Bevölkerung soll in Absprache mit den Kantonen erfolgen. (LU, TI)
Im Ereignisfall nur eine einzige kompetente Stimme Single Official Voice. (LU, sinngemäss SO)
Es ist wichtig, dass zur Information der Bevölkerung eine Aussage gemacht wird. (SO)
Wieso müssen mehrere Bundesstellen mit Hotlines betraut werden? (SG)
Empfehlung, die Schnittstellen zu den kantonalen Hotlines zu klären. (AMB BL)
Naturgefahren
Der Einbezug der Naturereignisse wird begrüsst (LU, PLANAT, WSL) bzw. diesem zugestimmt. (BE)
Der Umfang der Naturereignisse sollte klargestellt werden. Rein technische Schadenereignisse, die in ihren Auswirkungen mit naturbedingt ausgelösten Ereignissen vergleichbar sind, sollten den Naturereignissen gleichgestellt werden. (Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit [KNS])
Dem Bereich „N“ muss in der ganzen Verordnung das gleiche Gewicht wie den Bereichen „A“, „B“ und „C“ gegeben werden; dies ist zurzeit nicht der Fall. (KomABC)
Die Schnittstelle zwischen ABC und N ist noch zu klären, da in den Kantonen in der Regel unterschiedliche Zuständigkeiten festgelegt sind. (UR)