Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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GR, NW, SG, SZ, UR, ZG, KPABC; sinngemäss FR, TG; betreffend Einsatz des Bundesführungsorgans sinngemäss OW; sinngemäss betreffend Art. 10 und 13 FR)
Der Einsatz des Bundesführungsorgans ABCN muss zwingend auf das Dosis-Massnahmenkonzept abgestützt werden. (BE)
Die unterschiedlichen Einsatzkompetenzen des Bundesführungsorgans ABCN bei den verschiedenen Ereignissen (Art. 10, 13, 16 und 19) führen zur Verwirrung; es müsste zusätzlich je einen separaten Abschnitt für die Vorbereitung und den Einsatz des Bundesführungsorgans ABCN geben. (AMZ ZH)
Artikel 11 Aufgaben
Andere Formulierung für den Titel (des 3. Abschnittes): „Besondere Bestimmungen für Ereignisse mit erheblichen Freisetzungen von Radioaktivität“ (GSKL, KKW Gösgen)
Absatz 1
Vorschlag für eine neue Formulierung: „Der Bundesrat ordnet Schutzmassnahmen bei zu erwartenden oder bereits eingetretenen erheblichen Freisetzungen von Radioaktivität an.“ (GSKL, KKW Gösgen)
Absatz 2
Bst. d: Die Information an die Bevölkerung muss zwingend mit den betroffenen Kantonen abgesprochen sein. (BL, LU)
Absatz 3
Streichen, da zu vermeidende Doppelspurigkeit zu den anderen Informationsemittenten der Verordnung. (GSKL, KKW Gösgen)
Artikel 12 Mittel
Allgemein
In einem zusätzlichen Buchstaben ist auch die elektronische Lagedarstellung (ELD) aufzuführen. (AG, AI, BS, GL, NW, SG, SH, SZ, UR, ZG, ZH, KPABC)
Partnerin der Kantone in aussergewöhnlichen Situationen ist die NAZ. In der gesamten Verordnung wird aber die NAZ nirgends erwähnt, was kontraproduktiv ist und zu einem gravierenden Wissensverlust führen würde. (FR, auch in Bezug auf Art. 15, 18 und 21)
Werden in der Verordnung auch die Mittel der Kantone aufgeführt, so sind auch diese, zum Beispiel die Zivilschutzorganisationen, aufzuführen. (OW)
Die Schnittstellen zu den Mitteln der Kantone sind zu klären (gilt auch für die Art. 15, 18 und 21). Die Buchstaben b und c sind zusammenzufassen, c enthält b. Bei den Artikeln 15 und 21 müsste gleich vorgegangen werden, da es dort auch Probenahmen geben kann. (KomABC)
Bst. a: Die Differenz zum Entwurf der Notfallschutzverordnung bezüglich Zuständigkeit für die Ausbreitungsrechnungen ist sachgerecht zu beheben. (KNS)