Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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Grundlage / Struktur / Inhalt generell
Die besonderen Bestimmungen sind zu wenig aufeinander abgestimmt; alle gemeinsam gültigen Grundsätze sollen in den allgemeinen Teil verlegt werden, die spezifischen Teile dürfen keine Widersprüche enthalten (AG, AI, FR, SZ, UR, ZG, KPABC)
Die Verordnung deckt nicht alle Szenarien ab, so sind zum Beispiel die Erdbeben nicht enthalten. (FR, TI, VD, CL)
Die Struktur der Verordnung erscheint zu kompliziert und zu wenig klar. Aufgrund der vielen vorgesehenen besonderen Bestimmungen werden die Kantone Mühe haben zu verstehen, wie ein Ereignis auf Bundesebene gehandhabt wird, was die Bewältigung in den Kantonen schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht. (CL; sinngemäss TI, VD)
Mit dem Erlass der ABCN-Einsatzverordnung wird die Bewältigung von ABCN-Ereignissen neu zur Verbundaufgabe von Bund und Kantonen; hierfür bedarf es grundsätzlich einer formellgesetzlichen Grundlage, konkret im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG, SR 520.1). (GR)
Vorschlag, das BZG einer Totalrevision zu unterziehen und die Bereiche Bevölkerungsschutz und Zivilschutz je in einem separaten Gesetz zu regeln, unter Statuierung gewisser in der vorliegenden Verordnung vorgesehener Prinzipen auf Gesetzesebene. (VS)
Die Schutzziele sollen in einem neuen Rahmengesetz auf Bundesstufe festgehalten werden. Das BZG und das Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) sind nicht ausreichend angemessen. Die Verordnung muss den Horizont mehr auf die Aspekte des Umweltschutzes erweitern. (TI)
Die gemeinsame Bewältigung durch die Kantone und den Bund muss in einem Rahmengesetz geregelt werden, da es sich um ein komplexes Vorgehen handelt und das heutige Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz in diesem Punkt Lücken aufweist. (VD)
Die Verordnung sollte systematisch in Bezug auf raumbezogene Daten überprüft und diese als Geobasisdatensätze definiert werden, wie es das Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG, SR 510.62) vorsieht. (BE)
Es besteht eine Regelungslücke in Bezug auf den Grenzverkehr. (BS)
Das Notfallszenario „Störfall in einem Atomkraftwerk“ ist völlig unzureichend und vermag den erforderlichen Schutz der Bevölkerung nicht zu bieten. Es wird deshalb davon abgesehen, eine detaillierte Stellungnahme einzureichen. (Greenpeace)
Zuständigkeiten / Aufgaben / Zusammenarbeit
Es fehlt eine klar definierte Abgrenzung der Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. (AG, AI, FR, GE, GR, JU, SG, SH, SZ, TG, VS, ZG; sinngemäss BS, NE, SO, TI, CL, KPABC, Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz [KomABC])
Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie die Kommunikation im Ereignisfall, Zuständigkeiten und Kompetenzen sind in der Verordnung zu regeln. (AI, JU, SG, SH, TI, KPABC; sinngemäss ohne Nennung Kommunikation LU, SO, TG, UR,VD, ZG, Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität [KSR])
Wenn der Bund bei der Ereignisbewältigung beteiligt ist, gibt es – auch in der Vorbereitungsphase – Schnittstellen zwischen den von einem Ereignis betroffenen Kantonen und den Bundesorganen. Für den Ereignisfall müssen diese Schnittstellen bezeichnet und die Ver-