Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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Absatz 1
Neue Formulierungsvorschläge:
- „Bund und Kantone sowie Betreiber von Anlagen mit Gefährdungspotenzial arbeiten bei der Vorsorge und Bewältigung von ABC-Ereignissen gemäss Störfallverordnung sowie Strahlenschutzgesetzgebung zusammen.“ (AI, GL, NW, SG, SH, SZ, UR, KPABC; sinngemäss GE, ZG)
- „Bund, Kantone und/sowie Betreiber von Anlagen mit Gefährdungspotenzial arbeiten bei der Vorsorge und Bewältigung von ABCN-Ereignissen zusammen.“ (BE, GR)
- „Bund und Kantone sowie Betreiber von Anlagen mit Gefährdungspotenzial arbeiten bei der Vorsorge und Bewältigung von ABC-Ereignissen gemäss Kernenergiegesetzgebung, Strahlenschutzgesetzgebung sowie Störfallverordnung zusammen.“ (BS)
- Für die Organisation der Einsätze bei ABCNat-Ereignissen arbeiten die Kantone mit den Betreibern der Anlagen, von denen ein besonderes Risiko für ABCNat-Ereignisse ausgehen kann, und mit den Organen des Bundes zusammen, um eine optimale Vorbereitung sicherzustellen und eine Bewältigung in besonderen und ausserordentlichen Lagen zu garantieren.“ (VS)
- „Bund und Kantone sowie die Betreiber von Anlagen, von denen eine besondere Gefahr für ABCN-Ereignisse ausgehen kann, arbeiten bei der Vorsorge und Bewältigung von Ereignissen zusammen. Sie gewährleisten, dass die zur Bewältigung von ABCN-Ereignissen erforderlichen Informationen und Personendaten frühzeitig und vollständig den Partnern zur Verfügung stehen.“ (ZH)
Bitte um Prüfung, ob es auch hinsichtlich der Naturereignisse (N) sachgerecht ist, von Betreibern von Anlagen zu sprechen, von denen eine Gefahr ausgeht. (BL)
Vorgeschlagener neuer Absatz
- „Die kantonalen ABC(N)-Koordinatoren sind in der Vorbereitungsphase die Anlaufstelle für die Bundesorgane sowie die Drehscheibe der inner- und interkantonalen Koordination.“ (AI, SH, SZ, UR, KPABC; sinngemäss AG, GE, GL, NW, ZG)
- „Die Kantone bezeichnen im Rahmen der diese Verordnung betreffenden Belange gegenüber den Bundesbehörden für die Vorbereitungsphase eine koordinierende Anlaufstelle („single point of contact“).“ (BS; sinngemäss BE, GR, KomABC; sinngemäss als Alternative GL)
Absatz 2
Nicht nur die Zusammenarbeit mit den Telekommunikationsanbieterinnen ist vertraglich zu regeln, sondern auch diejenige mit weiteren “Lifeline-Betreibenden“ wie zum Beispiel Stromlieferanten und Vertreter des öffentlichen Verkehrs. (UR, ZG, KPABC; sinngemäss SG). Zudem sind die Kantone darüber in Kenntnis zu setzen. (UR, ZG, KPABC)
Vorgeschlagene Ergänzung: „[…] wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) im Einvernehmen mit den Notfallschutzpartnern auf vertraglicher Basis geregelt.“ (GSKL, KKW Gösgen)