Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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Artikel 17 Aufgaben
Absatz 2
Bst. c:
Die Information der Bevölkerung und das Betreiben einer Hotline darf nur in Absprache mit den betroffenen Kantonen durchgeführt werden. (BL)
Gemäss den Artikeln 17 und 20 betreiben sowohl das BABS als auch das BAFU eine Hotline; wenn eine Koordination erreicht werden soll, muss zwingend eine einzige Hotline des Bundes bzw. des Bundesführungsorgans geschaffen werden. (TG; sinngemäss SG)
Artikel 18 Mittel
In einem zusätzlichen Buchstaben ist auch die elektronische Lagedarstellung (ELD) aufzuführen. (AG, AI, BS, GL, NW, SG, SH, SZ, UR, ZG, ZH, KPABC)
Explizite Erwähnung der Unterstützung der Kantone durch den Bund in einem zusätzlichen Buchstaben. (GE)
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Naturereignisse Artikel 19 Einsatz
Generelle Bemerkung zur Regelung des Einsatzes : vgl. Bemerkungen unter Artikel 10 oben. Formulierungsvorschlag, entsprechend den Bemerkungen zu den Artikeln 13 und 16: „In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das BFO ABCN, auf Antrag der betroffenen Kantone, bei Einsätzen die Koordination, allenfalls auch die Führung übernehmen.“ (BL, AMB BL; sinngemäss TG)
Formulierungsvorschlag, analog Artikel 16: „In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das BFO ABCN auf Antrag beziehungsweise mit Einwilligung der betroffenen Kantone bei Einsätzen die Koordination, allenfalls auch die Führung übernehmen.“ (AG)
Artikel 20 Aufgaben
Gestützt auf das Projekt OWARNA könnte es Sinn machen, auch den Erdbebendienst stärker in diese Koordination einzubinden. (BE)
Absatz 1
Die Bedeutung des Begriffs „Vorbereitungen“ präzisieren und den Ausdruck „Lenkungsausschuss“ durch „Fachstab für Naturgefahren des BFO (NATGEF) ersetzen.“ (VS)