Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für biologische Schadenereignisse Artikel 13 Einsatz
Generelle Bemerkung zur Regelung des Einsatzes : vgl. Bemerkungen unter Artikel 10 oben. Neue Formulierung, als Alternative zum Vorschlag betreffend Regelung des Einsatzes (Art. 10): „In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das BFO ABCN auf Antrag des zuständigen Departements (EDI, EVD, UVEK) oder im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen bei Einsätzen die Koordination oder Führung übernehmen.“ (AI, BS, GL, NW, SZ, UR, ZG, KPABC; sinngemäss BL, SO, ZH)
Artikel 14 Aufgaben
Vorschlag, den Absatz wie folgt zu ergänzen: „das BVET bei tierpathogenen Organismen und Zoonosen.“ (FR)
Die Information der Bevölkerung muss in Absprache und Koordination mit den betroffenen Kantonen erfolgen. (LU)
Ergänzung, wonach das Bundesführungsorgan ABCN die Kantone auch bei biologischen Schadensereignissen unterstützt, sofern dies beantragt wird (analog Art. 17). (TG)
Artikel 15 Mittel
In einem zusätzlichen Buchstaben ist auch die elektronische Lagedarstellung (ELD) aufzuführen. (AG, AI, BS, GL, NW, SG, SH, SZ, UR, ZG, ZH, KPABC)
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für chemische Schadenereignisse
Artikel 16 Einsatz
Generelle Bemerkung zur Regelung des Einsatzes: vgl. Bemerkungen unter Artikel 10 oben. Formulierungsvorschlag: „In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das BFO ABCN auf Antrag beziehungsweise mit Einwilligung der betroffenen Kantone bei Einsätzen die Koordination, allenfalls auch die Führung übernehmen.“ (AG)
Soll das Bundesführungsorgan bei Einsätzen die Koordination, allenfalls auch die Führung übernehmen, kann das nur auf Antrag der betroffenen Kantone geschehen. (BL)