Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten

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Bst. b: Präzisierung: „zivile Einsatzmittel des Bundes und militärische Einsatzmittel.“ (SG)

Absatz 3

Auch Vertreter der hauptbetroffenen Regierungskonferenzen (GDK, FKD, BPUK etc.) sowie der hauptbetroffenen Kantone sollen im Bundesführungsorgan vertreten sein. (AG, AI, GL, SG; ohne namentliche Nennung der Konferenzen NW; ohne namentliche Nennung der Konferenzen und der hauptbetroffenen Kantone UR, KPABC; ohne Nennung der hauptbetroffenen Kantone BS, SH; sinngemäss ohne Nennung der hauptbetroffenen Kantone ZG; nur Nennung der Kantone GR)

Zur Entscheidfindung ist auch die Mitwirkung von Kantonsvertretenden sehr wesentlich. (KSR; sinngemäss KomABC)

Es ist zu erläutern, wer auf operativer Ebene die von den Direktoren gefällten Entscheide auf Stufe Bund umsetzt. (UR, KPABC)

Zusammensetzung der Gremien ist immens, eine rasche Entscheidfindung ist so sehr anspruchsvoll. (KomABC; sinngemäss FR). Der in den Erläuterungen dargelegte modulare Aufbau kommt in der Verordnung so nicht zum Ausdruck. (KomABC)

Auch das BAKOM sollte vertreten sein. (UR, KPABC; sinngemäss SG).

Wenn das BAV dem Bundesführungsorgan angehört, dann muss auch das ASTRA Einsitz nehmen, da bei vielen Ereignissen die Nationalstrassen betroffen sind. (BE)

Auch die eidgenössischen Fachkommissionen KomABC, KSR, KNS sollen, durch ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, im Bundesführungsorgan vertreten sein. (BS)

Prüfung, ob der Schweizerische Erdbebendienst in die Organisation aufgenommen werden sollte. (SO)

Artikel 6 Ausschuss

Allgemein

Um an Klarheit zu gewinnen, sollten Aufgaben und Mitglieder des Ausschusses je in einem separaten Artikel geregelt werden. (VS; sinngemäss FR)

Absatz 1

Bst. a: Der Ausschuss soll nicht nur über das Aufgebot, sondern auch über die Entlassung des Bundesführungsorgans entscheiden. (AG, AI, BS, GL, NW, SG, SH, SZ, UR, ZG, KPABC)

Bst. c: Die Vertretung der Kantone wird nur marginal und vermutlich unzweckmässig geregelt. (AMZ ZH)

Explizite Erwähnung der Unterstützung der Kantone mittels drei zusätzlichen Buchstaben. (GE)

Absatz 2

Es ist bedauerlich, dass kein Vertreter der Kantone im Ausschuss Einsitz hat. (FR)

Auch ein Vertreter der FEDPOL soll im Ausschuss sein. Gemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht kann eine ABC-Lage auch immer mit Drohung und Erpressung verbunden sein. Zu-