Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten
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Vorschlag: „Der Direktor oder die Direktorin des BABS leitet das BFO ABCNat […] bei ABC-Nat-Ereignissen […]“. (VS)
Absatz 2
Es ist unklar bzw. zu erläutern, wer das fachverantwortliche Bundesamt bei einem Ereignis festlegt. (SG, UR)
Vorschlag für eine Vereinfachung: „Im Einsatz hat der Direktor oder die Direktorin […]“. (BE) Vorschlag: „Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen ist der Stabchef für die allgemeine Koordination zuständig, und er schlägt dem Bundesrat die notwendigen Massnahmen vor“. (VS)
Den Vorsitz des Bundesführungsorgans soll sowohl im Normalfall als auch im Einsatzfall der Direktor oder die Direktorin des BABS innehaben. (KNS)
Artikel 9 Information
Absatz 1
Es ist nötig, dass die Information durch eine einzige Stelle sichergestellt wird, und zwar durch den Info-/Medienstab des BFO. (FR)
Vorschläge für andere Formulierungen:
- „Die Zuständigkeit für die Koordination der internen und externen Information über die Massnahmen des Bundes liegt beim fachverantwortlichen Departement bzw. Bundesamt.“ (BE, GR)
- „Die Zuständigkeit der Informationsführung der involvierten Bundesstellen liegt beim fachverantwortlichen Departement bzw. Bundesamt.“ (GSKL, KKW Gösgen)
Absatz 2
Da Rolle und Aufgaben des Bundesrates in der vorliegenden Verordnung nicht definiert sind, darf auch die Information durch den Bundesrat nicht Gegenstand sein. (FR)
Zusätzlicher Absatz 3, wonach die Information der Bevölkerung in Absprache und Koordination mit den Kantonen erfolgt. (AG, AI, BS, GL, LU, NW, SH, SG, SO, SZ, UR, ZG, KPABC, KomABC; sinngemäss ZH)
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität Artikel 10 Einsatz
Generelle Bemerkung zur Regelung des Einsatzes: Die Artikel 10, 13, 16 und 19 sollten aufeinander abgestimmt, allenfalls in den allgemeinen Teil verlegt werden (ausser es ist beabsichtigt, einen grundsätzlichen Unterschied für den Einsatz zu unterstreichen). Generell sollte der Einsatz des Bundesführungsorgans „auf Antrag von und im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen oder auf Antrag des zuständigen Departements“ erfolgen. (AG, AI, GL,