Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

antwortlichkeiten sowie Abläufe definiert werden. (AI, FR, GE, SG, SH, SZ, UR, ZG; ohne Nennung der Vorbereitung TG; sinngemäss ohne Nennung der Vorbereitung BS)

Aufgaben und Pflichten in Bezug auf Einsatz und Intervention sollen klar von den Aufgaben und Pflichten in den Bereichen Planung und Vorsorge getrennt werden. (AG, AI, SG, SH, SZ, UR, ZG, KPABC; ohne Nennung von Intervention und Vorsorge TG; sinngemäss VS)

Die Funktion der kantonalen ABC(N)-Koordinatoren als SPOC des Kantons für die Bundesstellen sowie als Drehscheibe der inner- und interkantonalen Koordination muss in der Verordnung festgehalten werden. (AG, AI, GL, SH, SZ, UR, ZG, KPABC; nur bez. ABC NW; sinngemäss bez. ABC TI)

Für die Koordination der Vorbereitung auf fachlicher Ebene müssen Partner bezeichnet werden; kantonsseitig sollen das die ABC-Koordinatoren sein. (AG, AI, GL, NW, SH, SZ, UR, ZG, KPABC; sinngemäss BS)

Die Notfallschutzverordnung listet, im Gegensatz zur vorliegenden Vorlage, zu Recht die Aufgaben der Kantone im Ereignisfall auf. (AG, AI, BS, SH, UR, KomABC, KPABC; sinngemäss ZG)

Eine klare Regelung der Aufgaben und der Schnittstellen ist notwendig. (AG, GR, KomABC)

Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen soll klarer gefasst werden. (ZH; sinngemäss AMZ ZH)

Es ist irritierend, wenn verschiedene Bundesstellen ihre Aufgaben mit nicht abgestimmten Grundlagen organisieren (der Stab Sicherheitsausschuss des Bundesrates, der als Mitglied des Bundesführungsorgans ABCN vorgesehen ist, arbeitet mit eigenen, speziell entwickelten ABC-Szenarien; parallel dazu arbeiten die zuständigen Bundesämter und sämtliche Kantone mit den 14 ABC-Referenzszenarien aus der Nationalen Strategie ABC-Schutz Schweiz). (AI, SH, UR; sinngemäss AG, ZG)

Die Schaffung einer einzigen Melde- und Lagestelle im Ereignisfall entspricht den Forderungen der Kantone. (BL, SO, ZH; sinngemäss VS)

Es ist festzuhalten, wer entscheidet, ob ein Ereignis noch als normale Lage oder bereits als besondere Lage bewältigt werden muss. (AG, AI, SZ)

Ein einziges Bundesführungsorgan soll für alle Ereignisse der besonderen und ausserordentlichen Lagen geschaffen werden. (TG)

Der Bund hat bei der Vorbereitung zur Ereignisbewältigung den Lead zu übernehmen. (GR)

Bundesführungsorgan (BFO)

Die Etablierung eines Bundesführungsorgans für ABC- und Naturereignisse (Zusammenführung von BABS, BAG, BVET, BFE und BAFU) analog der kantonalen Führungsorganisationen (KFO) wird als positiv beurteilt. (AI, NW, UR, KKG, KPABC; ohne Nennung BVET ZG; ohne Nennung Bundesämter BL, GL, AMB BL; ohne Bezug auf KFO SH; ohne Nennung Bundesämter und ohne Bezug auf KFO FR, JU, NE, SZ, TG, TI, VD, CL, KomABC, PLA-NAT; sinngemäss ohne Bezug auf KFO VS; sinngemäss ohne Nennung Bundesämter und ohne Bezug auf KFO SO, Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich [AMZ ZH], Service de la protection de l’environnement NE; sinngemäss ohne explizite Nennung ABCN, Bundesämter und Bezug auf KFO Gruppe der schweizerischen Kernkraftwerksleiter [GSKL], Kernkraftwerk Gösgen [KKW Gösgen])

Die Kantone müssen im Bundesführungsorgan ABCN, wie bisher in der VEOR, ständig vertreten sein. (AG, AI, BS, GL, NW, SH, SZ, UR, ZG, KPABC; sinngemäss SO, TI) Die Vertre-