Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/75: Erlass der Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung, SR 520.17) · 18 Seiten

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Absatz 3

Der subsidiäre Einsatz des Bundes zugunsten der Kantone ist hier zu regeln. Zudem sind die Einsätze des VBS in den Grundzügen in der vorliegenden Verordnung aufzuzeigen. (KomABC)

Zusätzliche Absätze

In weiteren zusätzlichen Absätzen soll festgehalten werden, dass

- die Referenzszenarien der Nationalen Strategie ABC-Schutz Schweiz die Basis für die koordinierten Vorsorgeplanungen von Bund und Kantonen sind. (AG, AI, BS, GE, GL, NW, SG, SH, SZ, UR, ZG, KPABC)

- der Bund (VBS) die Zusammenarbeit und die Koordination des Bundes mit den Kantonen (in besonderen und ausserordentlichen Lagen) in einer Verordnung regelt. (AG, AI, GL, NW, SH, SG, SZ, UR, ZG, KPABC)

2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen Artikel 5 Bundesführungsorgan für ABCN-Ereignisse

Allgemein

Der Artikel ist zu „schwer“; Aufgaben und Organisation sollten in je einem separaten Artikel geregelt werden. (FR)

Aufgaben und Organisation des Bundesführungsorgans sowie die Aufgaben der einzelnen Mitglieder sollen je in einem separaten Artikel geregelt werden. (VS)

Die vorgesehene Führungsstruktur (BFO) scheint zu starr und unflexibel und erlaubt es nicht, eine ausserordentliche Lage effizient zu bewältigen. (CL)

Absatz 1

Die Buchstaben d, g und h sind ersatzlos zu streichen, wenn sich die ABCN-Einsatzverordnung auf den Einsatz beschränken soll. Sollte die Verordnung nicht auf den Einsatz beschränkt sein, so sind auch für die Kantone umfassende Pflichten in der Prävention und Vorsorge aufzuführen (KFS, ABC[N]-Koordinator usw.). (AI, GL, NW, SG, SZ, UR, ZG, KPABC; nur bezüglich Bst. g und h AG)

Auch die Information, welche ein Schlüsselelement bei der Handhabung eines ausserordentlichen Ereignisses ist, muss Aufgabe des Bundesführungsorgans sein. (FR)

Vorschlag, die Aufgaben des Bundesführungsorgans klarer zu fassen. (GE)

Wenn weitere Stäbe im Einsatz sind (Bst. e), namentlich der SOGE, so müssen diese in das Bundesführungsorgan integriert werden. (KomABC)

Absatz 2

Die NAZ ist explizit aufzuführen. (FR)

Bst. a: Auf Schnittstellen bezüglich Mittel der Kantone muss hingewiesen werden. (KomABC)