Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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den seltensten Fällen zulässig ist, kommt diesem Vorgang von Grund auf eine so geringe praktische Bedeutung zu, dass sich eine differenzierte Regel dafür kaum rechtfertigt.

Absatz 6 entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 3 VRV, wobei dessen letzter Satz als entbehrlich erscheint.

Artikel 63: Güterumschlag

Der Güterumschlag als Spezialfall des Haltens wird neu vor den Bestimmungen über das Parkieren geregelt. Neu wird in Absatz 1 eine Begriffsdefinition eingefügt, welche der bisherigen Bundesgerichtspraxis7 entspricht.

Die weiteren Absätze entsprechen weitgehend dem bisherigen Recht (Art. 18 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 3 VRV).

Artikel 64: Parkieren im Allgemeinen

Absatz 1 basiert auf der bisherigen Bestimmung (Art. 19 Abs. 2 VRV), modifiziert aber gewisse Tatbestände. Auf die Differenzierung zwischen Bahnübergängen inner- und ausserorts wird verzichtet, ebenso auf jene bei Hauptstrassen, auf denen das Parkieren neu grundsätzlich untersagt sein soll (geregelt allerdings neu aus systematischen Gründen beim Signal «Hauptstrasse», Art. 119 Abs. 2 E-StBV). Das Verbot, auf und neben Radstreifen zu parkieren, ergibt sich bereits aus anderen Bestimmungen.

Die Absätze 2 bis 4 entsprechen dem bisherigen Recht (Art. 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 41 Abs. 1 VRV).

Artikel 65: Parkieren mit der «Parkkarte für behinderte Personen»

Neu werden in dieser Bestimmung nicht mehr nur die Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen geregelt, sondern die Verwendung der entsprechenden Parkkarte in einem generellen Sinn. Diese muss auch dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug auf einem Parkplatz für Gehbehinderte abgestellt wird. Damit wird klargestellt, dass sie auch dann notwendig ist, wenn der entsprechende Parkplatz nicht signalisiert, sondern bloss markiert ist (bisher ausschliesslich beim Signal resp. der Zusatztafel zum Signal geregelt, vgl. Art. 65 Abs. 5 SSV).

Absatz 1 übernimmt weitgehend die bisherigen Parkierungserleichterungen (Art. 20a Abs. 1 VRV), stellt aber klar, dass diese bei den spezielle Parkplätzen für Gehbehinderte nicht zur Anwendung kommen. Bei Buchstabe a wird auf den bisherigen zweiten Satzteil verzichtet, da Parkierungsbeschränkungen, die sich bereits aus den allgemeinen Verkehrsregeln ergeben, nicht signalisiert oder markiert werden sollen bzw. dürfen. Bei den Buchstaben b und c wird neu der Begriff «Parkflächen» verwendet, weil die Erleichterungen sich eindeutig auf Parkplätze und Parkfelder gleichermassen beziehen soll.

Die restlichen Absätze entsprechen inhaltlich dem bisherigen Recht (Art. 20a Abs. 2 bis 5 VRV).

Artikel 66: Ein- und Aussteigen, Sichern des Fahrzeugs

Absatz 1 wird aus dem bisherigen Recht (Art. 21 Abs. 1 VRV) in einer reduzierten Form übernommen. Obschon er aus Artikel 26 Absatz 1 SVG abgeleitet werden könnte, wird er aufgrund ihrer Relevanz für die Verkehrssicherheit wiederholt.

Der Absatz 2 übernimmt den als notwendig erachteten Inhalt des bisherigen Artikel 22 VRV. Auf die Detailregeln zur Art der Sicherung (Artikel 22 Abs. 2 und 3 VRV) wird verzichtet. Diese bisherigen Bestimmungen sind überholt, heute dürfte es noch diverse weitere Sicherungsmöglichkeiten geben und zudem erscheint eine solche detaillierte Normierung unnötig:

7 BGE 89 IV 213ff.