Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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Zentral und zu beachten bleibt schlicht die Pflicht zu einer «angemessenen Sicherung» nach Absatz 2.

5. Abschnitt: Regeln auf signalisierten besonderen Verkehrsflächen

Der bisherige Abschnitt «Besondere Strassenverhältnisse» wird gekürzt und neu benannt. Neu sind darin nur noch die spezifischen Regeln für das Verhalten innerorts, auf Autobahnen und Autostrassen sowie in Tunnels enthalten (vgl. Art. 118 E-StBV «Kennzeichnung von Strassen mit besonderen Verhaltensregeln»). Die weiteren im heutigen Abschnitt beschriebenen besonderen Strassen, die alle mit einem spezifischen Signal angezeigt sind, werden erst im nachfolgenden Titel «Signale und Markierungen» dargestellt.

Artikel 67: Besondere Regeln für den Verkehr innerorts

In dieser Bestimmung werden neu jene Regeln zusammengefasst, die spezifisch im Innerortsbereich zu beachten sind. Die entsprechenden Regeln waren bisher bei den einzelnen Verhaltensweisen enthalten (Art. 8 Abs. 3, 17 Abs. 5, 19 Abs. 2 Bst. c und e, 31 Abs. 1 und 2, 33 Bst. d VRV).

Da im Vergleich zum heutigen Recht in gewissen Fällen auf die Differenzierung der Regeln im Inner- und Ausserortsbereich verzichtet wird (Parkieren auf Hauptstrassen und Bahnübergängen, vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. b, 119 Abs. 2 E-StBV), enthält der neue Artikel 67 nur wenige Regeln, welche die Verwendung der Lichter, die Ausnahme vom Rechtsfahrgebot inklusive der (eingeschränkten) Erlaubnis bezüglich Rechtsvorbeifahren sowie das Wegfahren des Busses aus gekennzeichneten Haltestellen betreffen.

Artikel 68: Benützung der Autobahnen und Autostrassen

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (Art. 35 VRV). In Absatz 1 wird nur noch für Unterhaltsfahrzeuge, nicht mehr aber für Ausnahmefahrzeuge und -transporte eine generelle Ausnahme vom Grundsatz vorgesehen, wonach das Fahrzeug mindestens 80 km/h erreichen können und dürfen muss. Für Ausnahmefahrzeuge und -transporte, welche diese Anforderung nicht erfüllen, bleibt die Autobahnnutzung zulässig, wenn dies in der ohnehin erforderlichen Bewilligung ausdrücklich vorgesehen ist. Dabei können auch allfällige Auflagen angeordnet werden.

Artikel 69: Besondere Regeln auf Autobahnen und Autostrassen

Im Vergleich zum heutigen Recht (Art. 36 VRV) wurde auf zwei Absätze verzichtet, die entbehrlich scheinen (Art. 36 Abs. 2 und 4 VRV). Die Mindestgeschwindigkeit für die Benützung des äussersten Fahrstreifens links auf Autobahnen mit mindestens 3 Fahrstreifen wird auf über 100 km/h erhöht (Art. 69 Abs. 5 E-StBV). Nachdem für die Benützung von Autobahnen bereits seit 2006 eine minimale Geschwindigkeit von 80 km/h gilt, erscheint die Einschränkung der Erlaubnis für das Befahren dieses Fahrstreifens auf Fahrzeuge die «über 80km/h erreichen dürfen» relativ sinnlos. Die Bestimmung stammte aus Zeiten in denen für die Benützung von Autobahnen noch eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h galt. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die langsamsten Fahrzeuge auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen von der Nutzung des äussersten Fahrstreifen links auszuschliessen, daher ist es nur folgerichtig, dass mit der Erhöhung der generellen Mindestgeschwindigkeit für Autobahnen auch die auf diesem Streifen geltende Mindestgeschwindigkeit angepasst wird. Praktische Relevanz hat die Änderung primär für Gesellschaftswagen, welche künftig von der Nutzung dieses äussersten Streifens ausgeschlossen wären.

Artikel 70: Signalisierte Tunnels

Mit der Überschrift wird klargestellt, dass nicht jede Unterführung und jeder kleine Tunnel von den Regeln dieses Artikels betroffen sind, sondern dass sie sich nur auf signalisierte Tunnels beziehen.