Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Inhaltlich wurde die bisherige Bestimmung (Art. 39 VRV) weitgehend übernommen. Auf das Überholverbot wird neu verzichtet, da sich das Überholen auch hier nach den allgemeinen Regeln richten soll und das Überholen ohne Weiteres durch das Markieren von Sicherheitslinien ausgeschlossen werden kann, soweit ein Bedarf besteht.

Das Halteverbot in Tunnels wurde in den Artikel «Halten» zum in Art. 62 Abs. 4 Bst. f enthaltenen Halteverbot auf Bahnübergängen und in Unterführungen verschoben. Da dort auf den Zusatz «signalisiert» verzichtet wird, ist klargestellt, dass dieses Verbot auch bei nicht gekennzeichneten Tunnels gilt, was sachlich mit Blick auf das gleiche auch in Unterführungen geltende Verbot angemessen ist. Durch diese Verschiebung kann Absatz 3 auf die Aussage beschränkt werden, dass bei Nothalten der Motor unverzüglich abzustellen ist.

6. Abschnitt: Regeln für besondere Fahrzeugarten

Artikel 71: Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h

Es scheint aus Sicherheitsgründen kaum vertretbar, dass sich besonders langsame Verkehrsteilnehmende, die nach den Regeln des Fahrverkehrs verkehren, links des Radstreifens fortbewegen müssen und an dieser Stelle rechts vom Rad- und links vom übrigen Verkehr überholt werden. Soweit dies den Radfahrerinnen und Radfahrern zugemutet werden kann und soweit ein entsprechendes Bedürfnis besteht, sollen daher weitere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer bezüglich Radstreifen und Radwegen den Radfahrerinnen und Radfahrern gleichgestellt werden und verpflichtet sein, diese zu benützen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird deshalb vorgeschlagen, dass Führerinnen und Führer von Fahrzeugen mit einer Breite von höchstens 1 m, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie allfällige motorische Unterstützung auf 20 km/h beschränkt sind, ebenfalls Radwege und Radstreifen benützen müssen. Das Kriterium der motorischen Unterstützung dürfte heute noch kaum relevant sein, ist aber mit Blick auf künftige Entwicklungen von Bedeutung. Auf die Zulassung weiterer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf Radwegen und Radstreifen (wie insbesondere Tierfuhrwerke und Handwagen -mit einer Breite von mehr als 1 m - oder Reiterinnen/Reiter und Führerinnen/Führer von Vieh) wird aber verzichtet.

Der vorliegende Artikel betrifft beispielsweise die sogenannten «Segways».

Artikel 72: Fahrräder und Motorräder

Dieser Artikel enthält Bestimmungen, die bisher an unterschiedlichen Stellen geregelt waren. Weiterhin sind aber auch noch in diversen anderen Abschnitten spezifische Regeln für Radfahrerinnen und Radfahrer enthalten.

Absatz 1 übernimmt die Regel aus dem bisherigen Artikel 40 Absatz 1 VRV. Zwar könnte argumentiert werden, dass sich diese Verhaltensweise aus den übrigen Regeln ableiten liesse. Aufgrund ihrer Wichtigkeit wird sie aber trotzdem ausdrücklich erwähnt. Einzig die Vortrittsbelastung bei der Ausfahrt aus einem Radweg auf die übrige Fahrbahn wird gestrichen, da sich diese bereits aus Artikel 59 Abs. 2 E-StBV (Art. 15 Abs. 3 VRV) ergibt.

Absätze 2, 3 und 5 entsprechen im Wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 42 Abs. 3 und 4, 43 Abs. 1 VRV), wobei in Absatz 5 festgehalten wird, dass Motorfahrräder die Fahrradregeln zu beachten haben und gleichzeitig klargestellt wird, dass diese Fahrradregeln für Motorfahrräder selbstverständlich nur dann zur Anwendung gelangen, wenn für sie keine spezifischen Regeln vorhanden sind. Durch diese Gleichstellung müssen die Mofas nicht stets speziell genannt werden, wenn Fahrräder verpflichtet werden (auch nicht, wenn die Verpflichtung mittels Signal oder Markierung erfolgt), wobei der Sonderfall der Zusatztafel (vgl. Art. 146 Abs. 4 E-StBV) vorbehalten bleibt. Materiell erfolgt dadurch hingegen keine Änderung. Absatz 2 bezieht sich neu explizit auf alle Motorfahrzeuge, nicht nur auf Motorwagen, eine diesbezügliche Differenzierung würde kaum dem eigentlichen Sinn und Zweck der Norm entsprechen.