Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Neu wird in Absatz 4 vorgeschlagen, dass Kinder unter 10 Jahren ausserorts das Trottoir generell benützen dürfen. Die Forderung, wonach das Trottoir von Radfahrerinnen und Radfahrern mitverwendet werden darf, wurde in der Vergangenheit mehrfach und auf unterschiedliche Art gestellt und führte zum heutigen Artikel 65 Absatz 8 SSV. Vor dem Hintergrund der gestiegenen Bedeutung von Schulwegen im Ausserortsbereich und weil in diesem Bereich die Anzahl der Fussgängerinnen und Fussgänger in der Regel niedrig ist, erscheint der neue Vorschlag mit Rücksicht auf die Interessen der Fussgängerinnen und Fussgänger vertretbar.
Artikel 73: Strassenbahnen
Dieser Artikel übernimmt die Absätze 1 und 3 der bisherigen Bestimmung (Art. 45 VRV), wobei auf die Aussage, wonach sich die Strassenbahnführerin und der Strassenbahnführer vor dem Überholen vergewissern müssen, dass genügend Raum vorhanden ist, verzichtet wird, weil sie aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden kann und auch für die übrigen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer gilt. Der bisherige Absatz 2 wird neu in leicht veränderter Form im Kapitel «Regeln für alle Strassenbenützerinnen und -benützer» aufgeführt (Art. 6 und 7 Abs. 2 E-StBV).
Artikel 74: Tierfuhrwerke, Handwagen und Motorhandwagen
Im Vergleich zum bisherigen Recht (Art. 44 VRV) ändert sich vor allem, dass ausdrücklich gesagt wird, dass Handwagen mit weniger als 1 m Breite neu zwingend auf den für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Flächen geführt werden müssen (bisher Art. 44 und 48 Abs. 1 VRV). Die Bestimmung über das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen wird übernommen - allerdings aus systematischen Gründen nicht in diesem Artikel hier, sondern in der Bestimmung über Anhänger (Art. 28 E-StBV).
5. Kapitel: Regeln für Reiterinnen und Reiter und Vieh
Artikel 75: Vieh
Die bisherige Bestimmung war mit «Einzelne Tiere, Herden» überschrieben (Art. 52 VRV). Unter Berücksichtigung des Gesetzes (Art. 50 SVG) ergab sich aber, dass nur das Vieh von dieser Bestimmung betroffen sein konnte. Dies wird im neuen Titel des Artikels nun direkt ausgedrückt.
Der neue Artikel übernimmt nur einen Teil der bisherigen Bestimmung. Auf die Abweichung vom «Rechtsfahrgebot» (Art. 52 Abs. 2 VRV) wird aus systematischen Gründen verzichtet; die Führerin oder der Führer von Vieh muss sich ebenso wie die Reiterinnen und Reiter oder die Führerinnen und Führer von langsamen Fahrzeugen an die Regeln für den Fahrverkehr halten, und eine Abweichung einzig für Viehführerinnen und Viehführer lässt sich kaum überzeugend begründen. Zudem dürfte dieser Vorgang (Führen von einzelnen Tieren in Berggegenden) tendenziell an Bedeutung verloren haben und nur selten auftreten. Der heutige Absatz 3 dürfte nur eine geringe praktische Bedeutung aufweisen und zudem grösstenteils durch die allgemeinen Regeln abgedeckt sein, weshalb er nicht in den neuen Entwurf übernommen wird. Absatz 2 von Artikel 75 E-StBV lehnt sich an Art. 52 Abs. 4 VRV an, wobei die Pflicht neu allerdings nicht mehr auf Hauptstrassen beschränkt ist, sondern generell auf sämtlichen Strassen gilt ausser auf solchen mit geringem Verkehrsaufkommen. Dies scheint der geeignetere Anknüpfungspunkt zu sein als die Qualifikation «Hauptstrasse».
Artikel 76: Reiterinnen und Reiter
Unverändert im Vergleich zum heutigen Recht (Art. 51 VRV).
Artikel 77: Gemeinsame Bestimmungen
Unverändert im Vergleich zum heutigen Recht (Art. 53 VRV)