Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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6. Kapitel: Verhalten bei Unfällen
Artikel 78: Sicherung einer Unfallstelle
Die Bestimmung entspricht den bisherigen beiden ersten Absätzen von Artikel 54 VRV, wobei die Pflicht, bei Unfällen auf Bahnübergängen die Bahnverwaltung zu verständigen, nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird, weil sie sich bereits aus dem Gesetz ergibt (Art. 51 Abs. 4 SVG).
Die Aufhebung der bisherigen Bestimmung, wonach Schaulustige sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahrzeuge in der Nähe parkieren dürfen (Art. 54 Abs. 3 VRV), hat kaum praktische Auswirkungen. Das mit dieser Bestimmung geforderte Verhalten dürfte grundsätzlich bekannt sein und auch abseits des Strassenverkehrs gelten. Auch mit einer ausdrücklichen Pflicht wird es von gewissen Personen missachtet. Die Polizei kann diese Leute bzw. ihre Fahrzeuge auch ohne Erwähnung in der Verordnung wegweisen. Kommen Schaulustige dieser Forderung nicht nach, können sie künftig wegen Missachtung einer Weisung der Polizei angezeigt werden. Auf eine ausdrückliche Aufforderung, den Unfallort zu verlassen, kann die Polizei aber auch mit der heutigen Regel nicht verzichten.
Artikel 79: Unfälle mit Personenschaden
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (Art. 55 VRV), wobei neu auf die Verpflichtung von nicht am Unfall beteiligten Personen verzichtet wird. Eine Pflicht zur Nothilfe ergibt sich aus dem Strafgesetzbuch8 (Art. 128 StGB) und ist an enge Voraussetzungen gebunden. Daneben ergibt sich eine Verpflichtung von Unbeteiligten zur Hilfeleistung «soweit es ihnen zumutbar ist» aus Art. 51 Abs. 2 SVG.
Artikel 80: Feststellung des Sachverhalts
In Absatz 1 wird neu die Pflicht geschaffen, die ursprüngliche Lage an der Unfallstelle vor deren Veränderung zu dokumentieren, während es sich bisher nur um eine Soll-Vorschrift handelte (Art. 56 Abs. 1 VRV). Bisher musste die Lage auf der Strasse angezeichnet werden, neu kann die Dokumentation auch auf andere Art erfolgen (z. B. Fotografien). Zudem wird klargestellt, dass die Pflicht nur bei meldepflichtigen Unfällen besteht.
Erfahren Fahrzeugführende erst im Nachhinein von ihrer eventuellen Beteiligung an einem Unfall mussten sie bisher sofort an den Unfallort zurückkehren oder sich «beim nächsten Polizeiposten melden» (Art. 56 Abs. 4 VRV). Diese Regel mit Bezug auf Polizeiposten dürfte
- insbesondere aufgrund der abnehmenden Anzahl von Polizeiposten - nicht mehr angemessen sein, daher wird die Pflicht zur Meldung beim Polizeiposten neu ersetzt durch eine Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei (Abs. 4).
Die Absätze 2 und 3 geben unverändert das bisherige Recht wieder (Art. 56 Abs. 2 und 3 VRV).
3. Titel: Signale und Markierungen
Neu werden jene Bestimmungen der SSV, die für die Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer von Bedeutung sind, in dieser Verordnung dargestellt. Dies betrifft neben wenigen allgemeinen Bestimmungen die Beschreibung der Bedeutung der verschiedenen Signale und Markierungen. Zudem erfolgt die Abbildung der verschiedenen Signale und Markierungen neu im Anhang dieser Verordnung.
Diese Verschiebung von der SSV in die neue E-StBV weist den Vorteil auf, dass alle für die Verkehrsteilnahme zu beachtenden Regeln in einer Verordnung verankert sind, soweit es sich nicht um Teilaspekte handelt, die nur für einen eingeschränkten Teil der Verkehrsteil-
8 SR 311.0; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c311_0.html