Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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nehmer (v. a. berufsmässige Chauffeusen und Chauffeure) von Bedeutung sind (wie Beförderung gefährlicher Güter, Arbeits- und Ruhezeit). Die neue E-BSSV wird für die korrekte Verkehrsteilnahme nicht mehr herangezogen werden müssen.

Der vorliegende Teil umfasst eine grosse Anzahl an Artikeln. Vor allem das Bundesamt für Justiz wirkte darauf hin, dass die Bestimmungen im Vergleich zu heute stärker aufgeteilt werden. Damit soll erreicht werden, dass unter einem Artikel nur Absätze mit engem Sachzusammenhang enthalten sind.

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 81: Ausgestaltung der Signale

Neu ergibt sich die Ausgestaltung der Signale direkt aus dem Anhang, in dem sie nicht nur bildlich dargestellt, sondern auch in einem allgemeinen Sinn beschrieben werden (Abs. 1). Da verschiedene Modifikationen bei der Zuordnungen von einzelnen Signalen zu den verschiedenen Signalarten erfolgen, müssen die Signale neu nummeriert werden.

Zudem ist der Hinweis enthalten, dass Signale in lichttechnischer Ausführung von den Gestaltungsvorschriften, die in Anhang 1 enthalten sind, abweichen sowie auf schwarzem Grund dargestellt werden können (Abs. 2). Signale in lichttechnischer Ausführung finden sich vor allem auf Wechselsignalanlagen und in Tunneln. Der bisher bei den Gefahrensignalen (Art. 3 Abs. 1 SSV) und den Vorschriftssignalen (Art. 16 Abs. 1 SSV) vorgesehene Einsatz von lichttechnischen Signalen (bisher: Matrixsignale) wird nun verallgemeinert.

Artikel 82: Geltung für die Strassenbenützerinnen und -benützer

Die Absätze 1, 2 und 5 orientieren sich am bisherigen Artikel 2 SSV. In Absatz 1 wird die Aussage, wonach Signale und Markierungen grundsätzlich für alle Strassenbenützerinnen und -benützer gelten, auf die Schranken, Absperrungen und Leiteinrichtungen erweitert.

Absatz 3 entspricht dem heutigen Art. 101 Abs. 4 SSV.

Absatz 4 war bisher in der Regelung zum Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (Art. 59 Abs. 3 SSV) enthalten und wird jetzt in die allgemeinen Bestimmungen verschoben. Es handelt sich hier bloss um eine bestimmte Darstellungsform für Signale, nicht um ein eigentliches eigenständiges Signal; daher ist es auch folgerichtig, auf eine «Signal»-Abbildung (bisher Signal 4.77.1) zu verzichten. Die Darstellungsmöglichkeit ist zudem neu nicht mehr auf Gefahren- und Vorschriftssignale beschränkt.

Absatz 6 ist neu und verankert aus rechtlichen Gründe den an sich selbstverständlichen Grundsatz, wonach temporäre Signale widersprechenden dauernden Signalen vorgehen.

2. Kapitel: Gefahrensignale

1. Abschnitt: Grundsatz

Artikel 83

Diese Bestimmung lehnt sich an den bisherigen Artikel 3 Absatz 2 SSV an, wobei allerdings hier nur die Beschreibung der grundsätzlichen Funktion von Gefahrensignalen (für die Strassenbenützerinnen und -benützer) übernommen wird, da nur diese für die Verkehrsteilnehmenden relevant ist. Da es sich bisher primär um eine Aufstellungsvorschrift für die Behörden handelte, wird der grösste Teil von Artikel 3 Absatz 2 SSV (leicht verändert) in die E-BSSV übernommen. Neu wird hier zudem sprachlich berücksichtigt, dass Gefahrensignale nicht nur für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, sondern auch für die anderen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützer von Bedeutung sein können.