Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 2 Seiten
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melpilzmittel behandelt werden oder denen dieses Mittel in separaten Sachets beigepackt wird, in der Schweiz in den Verkehr gebracht werden.
Diese Regelung ersetzt die Weisung Nr. 16 des BAG vom 4. Mai 2009.
Art. 22 Abs. 1ter
Mit dieser neuen Bestimmung wird Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von zinnorganischen Verbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt, ABl. L 138 vom 04.06.2009, S. 12–13, ins schweizerische Recht übernommen. Die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen in Gegenständen für den Humankontakt wird neu als Gefahr für die menschliche Gesundheit (insbesondere für Kinder) eingestuft. Die konkreten, von verschiedenen Gegenständen ausgehenden Gefahren für die Gesundheit wurden in einer Risikobewertung nachgewiesen und durch den von der EU-Kommission eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) in seiner Stellungnahme vom 30. November 2006 bestätigt.
Anhang 1
Die SN EN 12472:2005 "Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen" wird durch die konsolidierte Fassung SN EN
12472:2005+A1:2009 ersetzt.
Anhang 3
Die SN EN 980 "Graphische Symbole für die Kennzeichnung von Medizinprodukten" ist auch für afokale kosmetische Linsen gültig. Neu die Ausgabe 2008 zu verwenden.
Anhänge 4, 8, 8a und 9
Die Fundstellenangaben wurden den neuen gesetzestechnischen Grundsätzen angepasst.
Anhang 4
In der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. C 38 vom
17.02.2009, S. 11-14, wurden verschiedene neue Normen für Gegenstände im Kinder- und Kleinkinderbereich bezeichnet, die zur Vermutung der Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen im Sinne der vorerwähnten Richtlinie beigezogen werden können. Es sind dies:
- SN EN 1273:2005 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Kinderlaufhilfen - Sicherheitstechni-
sche Anforderungen und Prüfverfahren"
- SN EN 1466:2004 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Tragetaschen und Ständer - Sicher-
heitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren"
- SN EN 13209-1:2004 "Artikel für Säuglinge und Kleinkinder - Kindertragen - Sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfverfahren Teil 1: Rückentragen mit Gestell"
Anhänge 8a und 9
Für die folgenden Normen wird die Fundstellenangabe im Amtblatt der EU der Mitteilung der Kommission vom 17.02.2009 angepasst:
- SN EN 14682:2004 „Sicherheit von Kinderbekledung – Kordeln und Zugbänder an Kinderbeklei-
dung – Anforderungen“ in Anhang 8a und
- SN EN ISO 9994:2006 „Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit“ in Anhang 9