Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 2 Seiten
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serven erweitert werden. Aus diesem Grund ist in den Art. 7b und 10a der Hinweis auf Gemüse respektive auf Gemüsekonserven enthalten.
Gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr.
1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse dienen diese Normen auch als Grundlagen, wenn spezielle Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse festzulegen sind (Erwägung (4) der Verordnung (EG) Nr. 1221/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr.
2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der Vermarktungsnormen).
Kann der Besitzer nachweisen, dass das Obst und Gemüse, für welches es keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, einer der UNECE-Normen entspricht, so gilt es als der "allgemeinen Vermarktungsnorm" entsprechend (Art. 2a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007).
Auf dem Markt finden sich immer wieder Obst und Obstkonserven mit Parasitenbefall, Fäulnis und anderen wertvermindernden Eigenschaften. Beurteilungskriterien sind insbesondere für diese Obst und Obstkonserven wichtig. Aus diesem Grund sollen Fehlertoleranzen für diese Obst und Obstkonserven festgelegt werden, welche bereits in internationalen Normen existieren und im Handel angewandt werden (vgl. Anhang).
Art. 11-22
Alle Bestimmungen über Konfitüren und Gelées wurden an die EG-Bestimmungen (Richtlinie
2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüre, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung) angepasst (Art. 11 Abs. 1-7, Art. 12 Abs. 3 und 8-11, Art. 13 Abs. 1, Art. 14-16, Art. 20 -22)
Bisher sind in der Schweiz drei Arten von Konfitüren und Gelées definiert (Konfitüre/Gelée, Konfitüre/Gelée einfach, Konfitüre/Gelée extra), in der EU jedoch nur 2 Sorten (Konfitüre/Gelée, Konfitüre/Gelée extra). Die Schweizer Bezeichnung "Konfitüre einfach/ Gelée einfach" für die europäische "Konfitüre/Gelée" kann zu einem Handelshemmnis führen. Die bisherigen schweizerischen Produkte "Konfitüre" und "Gelée" werden somit aufgehoben, die bisherigen Bezeichnungen "Konfitüre einfach" und "Gelée einfach" umbenannt in "Konfitüre" respektive "Gelée". Zusätzlich wurden alle anderen Bestimmungen auf die Gleichheit mit den EG-Vorschriften überprüft und, soweit nötig, angepasst.
Folgende Bestimmungen, welche zu einem Handelshemmnis mit der EU führen können, werden aufgehoben: Art. 11 Abs. 1 und 4, Art. 12 Abs. 2, Art. 20 Bst. a Ziff. 5, Art. 22 Abs. 1, 2 Bst. c, 3 und 5.
Art. 22a
Der neue Anhang soll durch das BAG abgeändert werden können.
Anhang
Die im Anhang angegebenen Fehler und Toleranzen für Datteln, Feigen Haselnüsse, Edelkastanien und Baumnüsse wurden den jeweiligen UN/ECE Normen entnommen.
NORM UN/ECE DDP-01 bezüglich der Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität für den Handel von Walnüssen
NORM UN/ECE DDP-03 bezüglich der Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Haselnüssen
NORM UN/ECE DDP-08 bezüglich der Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von ganzen Datteln
NORM UN/ECE DDP-14 bezüglich der Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von getrockneten Feigen
NORM UN/ECE FFV-39 bezüglich der Vermarktung und die Kontrolle der Handelsqualität von Edelkastanien