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Vernehmlassung 2009/93: Revision Lebensmittelrecht 2009 · 2 Seiten
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Art. 20 Abs. 11
11 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a LKV4. Sie kann auch wie folgt lauten: «Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportlerinnen und Sportler».
Art. 22 Abs. 8 erster Satz
8 Abweichend von den Artikeln 26 Absatz 3 und 29 Absatz 3 LKV5 sind bei Nahrungsergänzungsmitteln der Energiewert und der Gehalt an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen sowie deren prozentuale Anteile an der empfohlenen Tagesdosis pro Tagesration anzugeben. …
II
Ziffer 1 von Anhang 7 wird wie folgt geändert:
1 Getreideanteil
Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.
III
Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Lebensmittel, die den geänderten Bestimmungen nach den Ziffern I und II dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsument abgegeben werden.
IV
Diese Änderung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Departement des Innern:
Didier Burkhalter