Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 23 Seiten
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Die in der Begründung zur Aufhebung von Identifikator 146
aufgestellte Behauptung, wonach die Planungs- bzw.
Bewilligungsdaten eine sekundäre Bedeutung haben, trifft nicht zu: Bei der Bewilligung von neuen Anlagen sind Bewilligungsdaten zu bestehenden Anlagen von zentraler Bedeutung. Neue Anlagen in der näheren Umgebung von bestehenden Anlage sind unter anderem nur dann bewilligungsfähig, wenn die Grenzwerte gemäss der NISV,
insbesondere der Anlagegrenzwert, eingehalten wird. Im
Bewilligungsverfahren für die neue Anlage sind dabei die rechtskräftig bewilligten Leistungen und Parameter der bestehenden Anlagen zu berücksichtigen, und nicht die aktuellen Betriebsdaten, welche über Zeit ändern können. Zudem wird das Standortdatenblatt gem. Art. 11 NISV bei entsprechenden, bewilligungsfreien Änderungen laufend nachgeführt (z.B Antennenwechsel mit gleichem Antennendiagramm, etc.). Von Bedeutung ist ferner, dass der einzelne Betreiber bei der Baueingabe im Standortdatenblatt unter anderem seine Einschätzung der künftigen Entwicklung einfliessen lässt und daher den künftigen Bedarf berücksichtigt. Damit können aus den Standortdatenblättern Rückschlüsse auf Strategie und Planung des einzelnen Betreibers gezogen werden. Die Informationen des Standortdatenblattes stellen daher zwingend Geschäftsgeheimnisse der Betreiber dar und sind demnach als nur beschränkt öffentliche Geobasisdaten zu
klassifzieren.
Im Weiteren weisen wir auf unsere Vermutung hin, dass mit
Identifikator 146 ursprünglich eventuell nicht der Standort der
Funkanlage gemeint war sondern viel mehr Inhalte des zu einem Standortdatenblatt gehörenden Situationsplans (Art. 11, Abs. 2, lit. d NISV), namentlich NIS-Beurteilungsperimeter, Orte mit empfindlicher Nutzung innerhalb des Perimeters und die Haupstrahlungsrichtungen der Funkanlage.
Auch unter dieser Annahme ist die Aussage "Der Datensatz
«Standortdatenblätter für Basisstationen öffentlicher Mobilfunknetze (Planungsdaten)», ist weitgehend identisch mit dem Datensatz
«Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze»,
Identifikator 111" nicht zutreffend.
Wenn mit Identifikator 146 tatsächlich die Standorte ("X/Y") der in den Standortdatenblättern beschriebenen Funkanlagen gemeint sind,
dann ist die Situation analog zur Unterscheidung der bisherigen Identifikatoren 110 und 111:
Es geht zwar um dieselben Geodaten (X/Y) jedoch um
unterschiedliche Sachdaten mit unterschiedlicher
Zugangsberechtigung.
Dementsprechend ist der Identifikator 146 nicht zu streichen, sondern zu belassen.