Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 23 Seiten
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4 Anhang
ID Absender Stellungnahme Eingabe
5 D. Kettiger Die Änderung der Zugangsberechtigungsstufe von A zu B muss
angesichts des Grundsatzes der Öffentlichkeit von
Geobasisdaten des Bundesrechts (Art. 10 GeoIG) qualifiziert begründet werden (dies m.E. auch im erläuternden Bericht und im Antrag an den Bundesrat). Ich sehe weder im Chicago-Abkommen noch in dessen Anhängen 4, 11, 14 oder 15 eine Vorschrift, die nahelegen würde, diese Daten geheim zu halten. Die Tatsache alleine, dass diese Daten nur durch einen
beschränkten Personenkreis genutzt werden oder dass das BAZL nicht alleine über diese Daten verfügen kann
(Datenherrschaft faktisch wohl teilweise bei den
Flughafenbetreibern und bei Skyguide) rechtfertigt m.E. die Zuteilung zur Zugangsberechtigungsstufe B nicht.
23 FR Il n’apparaît pas clairement en quoi l’art. 18 RS 451.1 est une base
légale pour cette géodonnée.
ZH / GR / Die Bezeichnung soll wie folgt geändert werden: „Übrige IKGEO Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung“. Mit der
Ergänzung des Begriffs “übrige“ soll zum Ausdruck kommen, dass in dieser Datenebene nur Biotope geführt werden, welche nicht bereits in anderen kantonalen Inventaren (vgl.
ID 26, 27, 28, 29, 186) aufgenommen sind.
Die Rechtsgrundlage ist wie folgt zu ändern: „SR 451 Art. 18b. Die Rechtsgrundlage „SR 451.1 Art. 18“ ist zu streichen, weil diese sich lediglich auf die Abgeltung für Biotope und den ökologischen Ausgleich bezieht.
26 GR / ZH / Die Bezeichnung ändern auf: „Kantonales Inventar der
IKGEO Auengebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung“. SR 451.31 Art. 3 ist lediglich für nationale Objekte anwendbar. Deshalb ist SR 451 Art. 18b für regionale und lokale zu
ergänzen. Rechtsgrundlage ändern: SR 451.31 Art. 3, SR 451 Art. 18b
27 ZH/ GR Die Bezeichnung ändern auf: „Kantonales Inventar der Hoch-