Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 23 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
92 D. Kettiger Ich vertrete die Auffassung, diese Geobasisdaten des
Bundesrechts sollten der Zugangsberechtigungsstufe A
zugeordnet werden. Ich verweise diesbezüglich auf die
folgende Publikation: Kettiger, Daniel: Geheimhaltung oder Öffentlichkeit von Leitungskatastern: Das Beispiel des
Raumdatenpools Kanton Luzern, Sicherheit & Recht 3/2010, S. 165 ff. >>> hier (5.8 MB). In dieser Publikation komme ich u.a. zu folgendem Schluss: „Insgesamt erscheint eine
Geheimhaltung der Leitungsdaten des RDP aus der Sicht der inneren Sicherheit nicht eine wichtige oder notwendige
Massnahme; in juristischen Kategorien könnte man sie – gemessen am Eingriff in die Informationsrechte und -
bedürfnisse – als unverhältnismässig bezeichnen.“ Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr besteht zudem ein überwiegendes Interesse an der Öffentlichkeit dieser Daten. Die Zuordnung in die Zugangsberechtigungsstufe B erschwert es den Kantonen, im Rahmen ihrer kantonalen Geoinformationsgesetzgebung öffentliche Leitungskataster der Gemeinden einzuführen.
98 AG Wir begrüssen ausdrücklich, dass in Zukunft Änderungen am
Katalog durch ordentliche Revisionen der GeoIV vorgenommen werden sollen und nicht mehr mittels juristisch an sich
korrekten, aber für das E-Government unzweckmässigen Verweisen via Fussnoten. In diesem Sinn schliessen wir uns den Erläuterungen zum Identifikator 98 an.
IKGEO Hier geht es um die juristisch korrekte, aber für das E-
Government unzweckmässige Änderung eines Eintrages durch eine Fussnote. Wir bitten inständig, dass in Zukunft
Änderungen am Katalog durch ordentliche Revisionen der GeoIV oder durch das betreffende Fachgesetz vorgenommen werden. Das setzt eine sorgfältige Redaktion vor allem bei durch Geodaten betroffenen Fachgesetzen voraus.
100 TI Rete della navigazione nelle acqua e rete idrografica (Vorschlag)
111 GR Änderung wird begrüsst IKGEO Wir begrüssen die Harmonisierung der Geobasisdaten in diesem Bereich und weisen darauf hin, dass in der nun vorgeschlagenen Regelung die Verantwortung alleine beim BAKOM liegt und keine kantonale Zuständigkeit mehr vorliegt. Swisscom Für den Identifikator 111 wird vorgeschlagen in der Bezeichnung den Begriff "Rundfunkstationen" zu streichen; dies wegen Redundanz zum Identifikator 109 "Sendernetzpläne Radio und Fernsehen". Swisscom ist mit dieser Umbenennung nicht einverstanden und