Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 23 Seiten
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unterbreitet einen umfassenderen Gegenvorschlag.
Änderungsvorschlag
- Aufheben von Identifikator 109 "Sendernetzpläne Radio und Fernsehen":
Die Identifikatoren 109 und 111 haben die gleiche Zuständigkeit (BAKOM), die gleiche Zugangsberechtigungsstufe (A) und die gleiche Rechtsgrundlage (SR 784.10, Art. 24f). Die bei Identifikator 109 zusätzlich aufgeführte Rechtsgrundlage SR 784.10 Art. 13 muss auf einem Irrtum basieren, da es dort um Auskünfte über Anbieter von Fernmelde- und Mehrwertdiensten geht, was in keinem besonderen Zusammenhang zu "Sendernetzplänen Radio und Fernsehen" resp. "Rundfunkstationen" steht.
SR 784.10 Art. 24f auferlegt dem BAKOM eine Auskunftspflicht zu Funkkonzessionen inkl. Sendestandorte und mit Recht auf
Veröffentlichung. Dies jedoch unabhängig davon, ob es sich um konzessionierte Anlagen des Mobil- oder des Rundfunks handelt. Es ist ohne Zweifel berechtigt, basierend auf dieser Rechtsgrundlage einen Geobasisdatensatz für Standorte von Funkanlagen
vorzusehen, wie er de facto bereits besteht und via
map.funksender.admin.ch publiziert ist. Eine Trennung zwischen Mobilfunk und Rundfunk in zwei Geobasisdatensätze auf Basis derselben Rechtsgrundlage erscheint jedoch unnötig und irreführend.
- Umbenennen von bisherigem Identifikator 111 zu "Standorten Funkanlagen (Konzessionsdaten)"
In der konkreten Anwendung des Geobasisdatenkatalogs des Bundesrechts geht es darum, die aus bundesrechtlicher Sicht notwendig erscheinenden Geodaten zu beschreiben (->
Datenmodelle) sowie die Verfügbarkeit und den Zugang (gem.
definierter Berechtigungsstufe) sicherzustellen.
Standorte von Funkanlagen sind in zwei Rechtserlassen erwähnt:
1. Art. 24f FMG: Auskunftspflicht des BAKOM zu
Funkkonzessionen, inkl. Sendestandorte mit Recht auf
Veröffentlichung.
Im Sinne des Geobasisdatenkatalogs bedeutet dies in etwa: X/Y-Koordinaten + Konzessions-relevante Informationen zu Funkanlagen wie bereits publiziert auf map.funksender.admin.ch.
2. Art. 17 FKV: Nicht zur Veröffentlichung vorgesehener
funktechnischer Netzbeschrieb von konzessionierten Funkanlagen, inkl. Standort.
Im Sinne des Geobasisdatenkatalogs bedeutet dies in etwa: X/Y-Koordinaten + technische, betriebliche Informationen zu
Funkanlagen.
In beiden Rechtsgrundlagen geht es also zwar um dieselben
Geodaten im engeren Sinn (nämlich Standort (X/Y) der
Funkanlagen), jedoch um unterschiedliche Sachdaten mit
unterschiedlicher Öffentlichkeit (Konzessionsdaten öffentlich,