Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 23 Seiten
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gelten jedoch die Daten der AV. Daher würden wir dem ASTRA empfehlen, sieh auf die Daten der Kantone abzustützen und diese als Georeferenzdaten zu bezeichnen
89 BE In Bezug auf die Streichung des Datensatzes Nr. 89
(Enteignungsplan Nationalstrassen) stellt sich uns allerdings die prinzipielle Frage, wie mit Datensätzen, die zeitlich nur begrenzt gültige Daten beinhalten, im Geobasisdatenkatalog umgegangen werden soll.
Die Teilrevision sieht vor, den besagten Datensatz aus dem
Geobasisdatenkatalog zu streichen, weil dieser Daten beinhalte, die zeitlich nur temporär gültig seien. Insbesondere im Hinblick auf die Erarbeitung des kantonalen Geobasisdatenkatalogs bitten wir Sie um die Klärung der Frage, ob analog der aufgeführten Begründung grundsätzlich keine Datensätze, welche nur temporär gültig sind, in den Katalog aufgenommen werden sollen.
Es ist dabei zu beachten, dass die temporäre Gültigkeit je nach dem mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte Bestand haben kann. Wir ersuchen Sie deshalb auch näher zu erläutern, wo die zeitliche Grenze anzusetzen ist, damit eine Aufnahme in den
Geobasisdatenkatalog noch gerechtfertigt ist.
Soll der Grundsatz, wonach lediglich temporär gültige Daten nicht eingetragen werden, konsequent umgesetzt werden, sehen wir im Verbleib des Datensatzes Nr. 75 (Landumlegungsperimeter) im Geobasisdatenkatalog einen gewissen Widerspruch.
ZH/IKGEO Diese Änderung macht mit der angegebenen Begründung (temporärer Datensatz) Sinn. Es wird dem Kanton Zürich empfohlen, die Enteignungsplane im Bereich der
Kantonsstrassen und übrigen Strassen aus ihren Katalogen wieder zu entfernen
91 D. Kettiger Nach Durchsicht des Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) frage ich mich ernsthaft, wo sich im
Bundesrecht (und insbesondere im KEG) eine Rechtsgrundlage für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von
Standortdaten von Kernkraftwerken findet. M.E. muss eine solche entweder im Rahmen der vorliegenden Teilrevision der GeoIV als indirekte Änderung auf Verordnungsebene, z.B. in der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV, SR 732.11) geschaffen werden oder Indikator 91 muss ersatzlos gestrichen werden. Weiter erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass sowohl Elektrizitätswerke als solche, als auch Kühltürme zum Landschaftsmodell der Landeskarten gehören und mit einer speziellen Signatur in den Landeskarten dargestellt werden. Angesichts dieser Tatsache stellt sich bei einer
Beibehaltung des Indikators 91 die Frage, ob dieser nicht der Zugangsberechtigungsstufe A zuzuordnen ist.