Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 23 Seiten

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/IKGEO und Übergangsmoore von nationaler, regionaler und lokaler

Bedeutung“.

SR 451.32 Art. 3 ist lediglich für nationale Objekte anwendbar. Deshalb ist SR 451 Art. 18b für regionale und lokale zu

ergänzen. Rechtsgrundlage ändern: SR 451.32 Art. 3, SR 451

Art. 18b

28 GR / ZH / Die Bezeichnung ändern auf: „Kantonales Inventar der

IKGEO Flachmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung“.

SR 451.33 Art. 3 ist lediglich für nationale Objekte anwendbar. Deshalb ist SR 451 Art. 18b für regionale und lokale zu ergänzen. Rechtsgrundlage ändern: SR 451.33 Art. 3, SR 451 Art. 18b

29 GR / ZH Die Bezeichnung ändern auf: „Kantonales Inventar der

/IKGEO Amphibien-Laichgebiete von nationaler, regionaler und lokaler

Bedeutung“

SR 451.34 Art. 5 ist lediglich für nationale Objekte anwendbar. Deshalb ist SR 451 Art. 18b für regionale und lokale zu

ergänzen. Rechtsgrundlage ändern: SR 451.34 Art. 5, SR 451

Art. 18b

30 GR / ZH / Dieser Datensatz ist komplett zu streichen.

IKGEO Der genaue Grenzverlauf der nationalen Moorlandschaften ist

eigentlich durch die Kantone festzulegen. In der Praxis verwenden die Kantone jedoch die Abgrenzungen des Bundesinventars. Deshalb kann dieser Datensatz gestrichen werden.

43 ZH Der Zuständigkeitswechsel in Richtung ETHZ ist denkbar; das

wurde heissen, dass die ETHZ als Bundesfachstelle innerhalb des EDI zu verstehen ist. Es sollte deshalb geprüft werden, ob eine Zuständigkeit „ETHZ“ der Vorgabe von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 GeoIG entspricht

IKGEO Der Zuständigkeitswechsel in Richtung ETHZ ist denkbar; es

sollte jedoch geprüft werden, ob eine Zuständigkeit „ETHZ“ der Regelung in GeoIG Art. 8 Abs. 1 Satz 2 entspricht. Das würde heissen, dass ETHZ als Bundesfachstelle innerhalb des EDI zu verstehen ist.

Ein reines „Vertragsverständnis“ wie in der Begründung

angegeben liegt z.B. auch zwischen den kantonalen

Vermessungsämtern und ausführenden Geometern vor

(Vertragsverhältnis durch die Nachführungsmandate der amtlichen Vermessung), hier wird aber der Bereich des

Gemeinwesens (Fachstellen von Bund, Kanton, Gemeinde)

nicht verlassen. Vertragsparteien von Verträgen können

verändert werden, Zuständigkeiten nach Art. 8 Abs. 1 dagegen nicht.Seite 2 von 2