Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/108: Teilrevision der Verordnung über Geoinformation, Anhang 1 (GeoIV) · 23 Seiten
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/IKGEO und Übergangsmoore von nationaler, regionaler und lokaler
Bedeutung“.
SR 451.32 Art. 3 ist lediglich für nationale Objekte anwendbar. Deshalb ist SR 451 Art. 18b für regionale und lokale zu
ergänzen. Rechtsgrundlage ändern: SR 451.32 Art. 3, SR 451
Art. 18b
28 GR / ZH / Die Bezeichnung ändern auf: „Kantonales Inventar der
IKGEO Flachmoore von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung“.
SR 451.33 Art. 3 ist lediglich für nationale Objekte anwendbar. Deshalb ist SR 451 Art. 18b für regionale und lokale zu ergänzen. Rechtsgrundlage ändern: SR 451.33 Art. 3, SR 451 Art. 18b
29 GR / ZH Die Bezeichnung ändern auf: „Kantonales Inventar der
/IKGEO Amphibien-Laichgebiete von nationaler, regionaler und lokaler
Bedeutung“
SR 451.34 Art. 5 ist lediglich für nationale Objekte anwendbar. Deshalb ist SR 451 Art. 18b für regionale und lokale zu
ergänzen. Rechtsgrundlage ändern: SR 451.34 Art. 5, SR 451
Art. 18b
30 GR / ZH / Dieser Datensatz ist komplett zu streichen.
IKGEO Der genaue Grenzverlauf der nationalen Moorlandschaften ist
eigentlich durch die Kantone festzulegen. In der Praxis verwenden die Kantone jedoch die Abgrenzungen des Bundesinventars. Deshalb kann dieser Datensatz gestrichen werden.
43 ZH Der Zuständigkeitswechsel in Richtung ETHZ ist denkbar; das
wurde heissen, dass die ETHZ als Bundesfachstelle innerhalb des EDI zu verstehen ist. Es sollte deshalb geprüft werden, ob eine Zuständigkeit „ETHZ“ der Vorgabe von Art. 8 Abs. 1 Satz 2 GeoIG entspricht
IKGEO Der Zuständigkeitswechsel in Richtung ETHZ ist denkbar; es
sollte jedoch geprüft werden, ob eine Zuständigkeit „ETHZ“ der Regelung in GeoIG Art. 8 Abs. 1 Satz 2 entspricht. Das würde heissen, dass ETHZ als Bundesfachstelle innerhalb des EDI zu verstehen ist.
Ein reines „Vertragsverständnis“ wie in der Begründung
angegeben liegt z.B. auch zwischen den kantonalen
Vermessungsämtern und ausführenden Geometern vor
(Vertragsverhältnis durch die Nachführungsmandate der amtlichen Vermessung), hier wird aber der Bereich des
Gemeinwesens (Fachstellen von Bund, Kanton, Gemeinde)
nicht verlassen. Vertragsparteien von Verträgen können
verändert werden, Zuständigkeiten nach Art. 8 Abs. 1 dagegen nicht.Seite 2 von 2