Vorlage
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
6. Abschnitt: Depotbank
Art. 12 Art der Depotbank
(Art. 53k Bst. c und d BVG)
1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes5 vom 8. November 1934 sein.
2 Die Stiftung kann die Depotbank ermächtigen, Teile des Anlagevermögens Dritt- und Sammelverwahrern im In- und Ausland zu übertragen, sofern die gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Dritten sowie bei deren Überwachung gewährleistet sind.
7. Abschnitt: Stiftungserlasse und Vorprüfung
Art. 13 Regelungsinhalt
(Art. 53k Bst. c, d und e BVG)
1 Die Anlegerversammlung regelt sämtliche für die Stiftung massgeblichen Bereiche, namentlich die Stiftungsorganisation, die Anlagetätigkeit sowie die Anlegerrechte.
2 Die Aufsicht kann unberücksichtigte Sachbereiche regelungspflichtig erklären und festlegen, dass sie zwingend auf Stufe Statuten oder Stiftungsreglement zu regeln sind. Sie kann Stiftungen anhalten, zur Rechtssicherheit oder Transparenz Korrekturen ihrer Regelung vorzunehmen.
3 Die Statuten können die Regelung von Vorschriften zur Lancierung und Aufhebung von Anlagegruppen (Artikel 44), zur Anlage des Anlagevermögen (Artikel 14), zur Detailorganisation (Artikel 15), zu den Kosten und Gebühren (Artikel 16), zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Artikel 8), zur Depotbank (Artikel 12), zu den Bewertungsmethoden (Art. 41) sowie die Regelung entsprechend Art. 24 im Falle von Tochtergesellschaften und entsprechend Artikel 11 im Falle von Immobilienanlagen dem Stiftungsrat übertragen.
4 Der Stiftungsrat hält die Regelung in einem Spezialreglement fest. Er kann die Regelungsbefugnis nicht an Dritte übertragen.
Art. 14 Regelung der Anlagen im Anlagevermögen
(Art. 53k Bst. c und d BVG)
1 Die Stiftung erlässt für jede Anlagegruppe Anlagerichtlinien, welche das Anlageuniversum und die Anlagerestriktionen für die Anlagegruppe vollständig und klar darlegen.
2 Ausführungsbestimmungen können die Anlagerichtlinien ergänzen, sofern die Anlagerichtlinien auf solche verweisen und die wichtigen Anlagegrundsätze in den Anlagerichtlinien selbst festgehalten sind.