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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten
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5 Der Einsatz von kollektiven Anlagen darf die Einhaltung der Anlagerichtlinien nicht beeinträchtigen.
Art. 31 Effektenleihe und Pensionsgeschäfte
(Art. 53k Bst. d BVG)
1 Für die Effektenleihe und Pensionsgeschäfte gelten die Vorschriften der Kollektivanlagegesetzgebung sinngemäss. Artikel 26 Absatz 4 findet keine Anwendung..
2 Abweichend von Absatz 1 sind Pensionsgeschäfte, bei denen eine Anlagestiftung als Pensionsgeberin (Kreditnehmerin) agiert, unzulässig.
Art. 32 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen
(Art. 53k Bst. c und d BVG)
1 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Kapital- und Stimmenmehrheit oder Alleineigentum beherrscht.
2 Tochtergesellschaften im Anlagevermögen sind ausschliesslich bei Anlagegruppen im Bereich von ausländischen Immobiliendirektanlagen und Venture Capital zugelassen.
3 Die Anlagerichtlinien regeln die Zulässigkeit und Beschränkungen solcher Beteiligungen.
4 Tochtergesellschaften müssen Anlagecharakter aufweisen. Bei Anlagegruppen im Bereich ausländischer Immobilien kann die Aufsicht im Interesse der Anleger Holdinggesellschaften zulassen.
Art. 33 Tochtergesellschaften von Immobilienanlagegruppen
(Art. 53k Bst. c und d BVG)
1 Tochtergesellschaften von Anlagegruppen im Bereich ausländischer Immobilien müssen im Alleineigentum der Stiftung stehen, Tochtergesellschaften allfälliger Holdingstochtergesellschaften im Alleineigentum der Holding.
2 Abweichungen von Absatz 1 sind bis zu 30 Prozent der Anlagegruppe für Objektgesellschaften möglich, sofern die lokale Gesetzgebung Alleineigentum am Besitz einer Objektgesellschaft untersagt.
3 Anlagegruppen im Bereich ausländischer Immobilien sowie deren Holdinggesellschaften dürfen Tochtergesellschaften Darlehen gewähren.
4 Anlagegruppen im Bereich ausländischer Immobilien sowie deren Holdinggesellschaften dürfen für Tochtergesellschaften Garantien abgeben oder als Bürge einstehen, soweit solche Verpflichtungen gesamthaft 5 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe nicht überschreiten und die Garantien und Bürgschaften als kurzfristige Finanzierungszusagen oder für Überbrückungsfinanzierungen abgegeben werden.
5 In die Beurteilung, ob die Vorschriften der Artikel 26 und 27 sowie die Richtlinienbestimmungen zu den Direktanlagen eingehalten sind, müssen die in den Tochtergesellschaften gehaltene Anlagen einbezogen werden.