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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

d. die Tätigkeit der Tochtergesellschaft muss zu mindestens zwei Drittel des Umsatzes auf die Bewirtschaftung und Verwaltung des Stiftungsvermögens entfallen;

e. zwischen der Stiftung und der Tochtergesellschaft besteht ein schriftlicher Vertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 4;

f. der Stiftungsrat sorgt dafür, dass die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ausreichend kontrolliert wird;

g. Tochtergesellschaften dürfen selbst keine Beteiligungen halten;

h. die Tochtergesellschaften beschränken ihre Tätigkeit ausschliesslich auf Mandate zur Verwaltung von Vorsorgegeldern.

3 Die Stiftung ermöglicht der Aufsicht die sinngemässe Anwendung von Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe a BVG auf die Tochtergesellschaft.

Art. 25 Beteiligungen im Stammvermögen

(Art. 53k Bst. b, c und d BVG)

1 Mehrere Stiftungen können sich gemeinsam an einer unkotierten schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligen, sofern sie dadurch das vollständige Aktienkapital halten. Die Beteiligung pro Stiftung soll mindestens 20 Prozent betragen.

2 Die Anlegerversammlung jeder Stiftung muss der Beteiligung an der Gesellschaft und wichtigen Geschäften derselben zustimmen.

3 Im Übrigen gelten die Vorschriften nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben d bis h sowie Absatz 3 sinngemäss.

10. Abschnitt: Anlagen im Anlagevermögen

Art. 26 Allgemeine Bestimmungen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Vorbehältlich anderweitiger Vorschriften dieser Verordnung gelten die Artikel 49 ff. BVV 2 für die Anlagen von Anlagestiftungen sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 50 Absätze 2 und 4f. BVV 2.

2 Für sämtliche Anlagegruppen gilt der Grundsatz angemessener Risikoverteilung im Rahmen ihrer Fokussierung.

3 Bei Anlagegruppen mit einer auf einen gebräuchlichen Index ausgerichteten Strategie dürfen die Schuldner- und Gesellschaftsbegrenzungen nach Artikel 54 und 54a BVV 2 überschritten werden. Die Richtlinien nennen die Benchmark und einen marktüblichen Tracking Error. Die Aufsicht kann zum Tracking Error Vorgaben machen. In sämtlichen Publikationen ist auf entsprechende Abweichungen von Artikel 54 und 54a BVV 2 hinzuweisen.

4 Das Gegenparteirisiko bei Forderungen einer Anlagegruppe ist im Übrigen auf 10 Prozent des Vermögens pro Schuldner zu beschränken, ungeachtet der Art der Forderung.