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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten

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3 Sie dürfen bei geschlossenen Anlagegruppen nach Absatz 2 die Ausgabe von Ansprüchen nach der Lancierung lediglich bei Abruf bereits erfolgter Kapitalzusagen zulassen.

4 Sie können in begründeten Fällen und im Einverständnis mit der Aufsicht eine Haltefrist für bestimmte Anlagegruppen festlegen.

5 Sie können dem Stiftungsrat die Befugnis einräumen, bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände, einschliesslich Liquiditätsengpässen aufgrund schwer liquidierbarer Anlagen, die Rücknahme von Ansprüchen aller oder einzelner Anlagegruppen bis zu zwei Jahren aufzuschieben.

6 Wird die Rücknahme aufgeschoben, ist dies den betroffenen Anlegern umgehend mitzuteilen. Bei der Festsetzung des Rücknahmepreises ist auf das am Ende der Aufschubfrist gültige Nettovermögen der Anlagegruppen abzustellen.

9. Abschnitt: Verwendung des Stammvermögens

Art. 22 Verwendungszweck

(Art. 53k Bst. b BVG)

1 Das Stammvermögen kann als Betriebskapital, zur Anlage und zur Begleichung der Liquidationskosten dienen.

2 Die Verwendung als Betriebskapital ist mit Ausnahme einer Aufbauphase von drei Jahren lediglich soweit zulässig, als dadurch die Höhe des Mindestwidmungskapitals nicht unterschritten wird.

Art. 23 Anlagen im Stammvermögen

(Art. 53k Bst. b und d BVG)

Für die Anlage des Stammvermögens gelten die Vorschriften der Artikel 53ff. BVV

2. Vorbehalten bleiben die Artikel 24f.

Art. 24 Tochtergesellschaften im Stammvermögen

(Art. 53k Bst. b, c und d BVG)

1 Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind Unternehmen, welche die Stiftung durch Alleineigentum beherrscht.

2 Tochtergesellschaften im Stammvermögen sind unter folgenden Bedingungen möglich:

a. es handelt sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz;

b. die Anlegerversammlung muss der Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft zustimmen;

c. die Anlegerversammlung muss wichtigen Geschäften der Tochtergesellschaft zustimmen;