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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 39 Tochtergesellschaften und Beteiligungen

(53k Bst. d, Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

1 Tochtergesellschaften im Stammvermögen und in den Anlagegruppen sind in der Jahresrechnung bei diesen Vermögen zu konsolidieren. Die Aufsicht kann dazu Auflagen machen und der Stiftung auftragen, Jahresrechnung und Revisionsstellenbericht zu Tochtergesellschaften mit den ordentlichen Berichterstattungsunterlagen zuzustellen.

2 Für Beteiligungen im Stammvermögen nach Artikel 25 gilt dies sinngemäss.

Art. 40 Rückerstattungen und Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen

(Art. 65a Abs. 5, 53k Bst. d und 71 Abs. 1 BVG)

1 Rückerstattungen und Vertriebs- und Betreuungsentschädigungen sind in der Erfolgsrechung der betreffenden Anlagegruppen auszuweisen.

2 Sie sind im Anhang zur Jahresrechnung genügsam zu erläutern. Sofern keine erfolgt sind, ist darin eine Negativbestätigung vorzunehmen.

3 Sämtliche Rückerstattungen an die Stiftung sind vollständig der entsprechenden Anlagegruppe gutzuschreiben.

Art. 41 Bewertung

(Art. 65a Abs. 5, 53k Bst. d und 71 Abs. 1 BVG)

1 Das Nettovermögen einer Anlagegruppe besteht im Wert der einzelnen Aktiven, zuzüglich allfälliger Marchzinsen, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten. Bei Immobilienanlagen werden die bei der Liquidation der Liegenschaften wahrscheinlich anfallenden Steuern in Abzug gebracht.

2 Für die Bewertung von Aktiven und Passiven der Anlagestiftungen ist grundsätzlich Artikel 48 Satz 1 BVV 2 anwendbar. Für die Bewertung der Anlagen kann die Aufsicht Bewertungskriterien vorgeben und die Vorschriften nach Artikel 92-94 KKV sowie Artikel 57f. KKV-FINMA6 als massgeblich erklären.

3 Im Falle von Direktanlagen in Immobilien ist in den Satzungen die Schatzungsmethode anzugeben. Bewertungen im Bereich von Auslandimmobilien sind nach anerkannten internationalen Standards vorzunehmen.

4 Bei Sacheinlagen muss der Preis der Immobilie durch einen der unabhängigen Schätzungsexperten der Anlagestiftung gemäss der in den Satzungen vorgesehenen Schätzungsmethode bewertet werden. Ein zweiter vom ersten Experten und der Stiftung unabhängiger Schätzer prüft die Schätzung.

5 Die Bewertung der Vermögenswerte des Stammvermögens bzw. der einzelnen Anlagegruppen erfolgt auf die in den Satzungen vorgeschriebenen Bilanzierungsstichtage, auf die Ausgabe- und Rücknahmetermine sowie die Publikationsstichtage hin.

6 SR 951.312