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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten

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5 Die Stiftung achtet auf ein angemessenes Liquiditätsmanagement.

6 Innerhalb der Anlagegruppe und von diesen gehaltenen Kollektivanlagen sind lediglich technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahmen zulässig.

7 Ein vorübergehendes Abgehen von einzelnen Bestimmungen der Anlagerichtlinien für den Fall, als dies die Umstände im Interesse der Anleger dringend nahe legen und der Stiftungsratspräsident dazu einwilligt, ist zulässig. Abweichungen sind in der Berichterstattung fachmännisch zu begründen.

8 Soweit Fachempfehlungen der Aufsicht zur Auslegung der Vorschriften von Abschnitt 10 nicht eingehalten sind, muss im Prospekt auf die Fachempfehlungen verwiesen und die diesbezüglichen Abweichungen aufgeführt werden. Mangels Prospekt erfolgen diese Angaben im Anhang zur Jahresrechnung.

9 Die Aufsicht kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes zulassen und diese Abweichungen mit Auflagen verbinden.

Art. 27 Immobilienanlagegruppen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Freehold und Leasehold sind als Anlagen zulässig, sofern sie übertragbar und registrierbar sind.

2 Unbebaute Grundstücke müssen erschlossen sein, die für eine Überbauung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein.

3 Miteigentum ohne beherrschenden Einfluss darf maximal bis 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe ausmachen.

4 Soweit nach Fokussierung der Anlagegruppe möglich, sind die Anlagen angemessen nach Regionen, Lage sowie Nutzungsart zu verteilen.

5 Ohne Fokussierung einer Anlagegruppe auf Bauprojekte dürfen Bauland, angefangene Bauten sowie sanierungsbedürftige Objekte gesamthaft höchstens 30 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen.

6 Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 15 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe betragen. Siedlungen, die nach den gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, sowie aneinander grenzende Parzellen gelten als ein einziges Grundstück.

7 Die Belehnung von Grundstücken ist zulässig. Die Belastung darf im Durchschnitt aller Grundstücke, welche von einer Anlagegruppe direkt oder über Tochtergesellschaften gehalten werden (Artikel 33), 50 Prozent des Verkehrswertes der Grundstücke nicht überschreiten. Kollektivanlagen, bei welchen die Belastung im Durchschnitt aller Grundstücke 50 Prozent überschreitet, sind unzulässig.

8 Bei kollektiven Anlagen muss deren Zweck ausschliesslich dem Erwerb, Verkauf oder der Überbauung, Vermietung oder Verpachtung von eigenen Grundstücken dienen.