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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 16 Seiten

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 28 Anlagegruppen in alternative Anlagen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Mit Ausnahme von Private Equity, Insurance Linked Securities, Commodities sowie der Liquiditätshaltung sind Anlagen in Anlagegruppen mit alternativen Anlagen mittels kollektiver Anlagen umzusetzen.

2 Zulässig sind geschlossene auf eine bestimmte Zeitdauer angelegte Private Equity-Anlagegruppen, bei denen sich die Diversifikation über eine gewisse Laufzeit verteilt.

3 Abweichend von Artikel 26 Absatz 6 dürfen Zielfonds einer Anlagegruppe im Hedge Funds-Bereich Fremdkapital aufnehmen, soweit es sich nicht um Dachfonds handelt.

Art. 29 Gemischte Anlagegruppen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Obligationen und Aktien sind jeweils angemessen nach unterschiedlichen Branchen und Regionen sowie Obligationen nach Laufzeiten zu verteilen, Immobilienanlagen grundsätzlich regional und nach Nutzungsarten. Der Immobilienanteil kann auch auf die Schweiz und Wohnliegenschaften beschränkt bleiben.

2 Für den Anteil an Immobilienanlagen gelten die Vorschriften von Artikel 27 Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 sinngemäss.

3 Die Anlage in alternative Anlagen erfolgt ausschliesslich über Anlagegruppen gemäss Artikel 28 oder durch die FINMA beaufsichtigte oder zum Vertrieb zugelassene Kollektivanlagen. Anlagen in Zertifikate und strukturierte Produkte sind zulässig, sofern sie auf einen breiten Index in alternative Anlagen ausgerichtet sind.

Art. 30 Einsatz von kollektiven Anlagen

(Art. 53k Bst. d BVG)

1 Zulässig sind angemessen diversifizierte, kollektive Anlagen gemäss Artikel 56 Absatz 2 BVV 2. Abweichungen kann die Aufsicht gestützt auf Artikel 26 Absatz 9 bei Anlagegruppen in alternative Anlagen oder in Auslandimmobilien zulassen.

2 Berücksichtigt werden dürfen nur kollektive Anlagen mit ausreichender Informations- und Auskunftspflicht.

3 Unzulässig sind kollektive Anlagen, welche für die Anleger Nachschuss- oder Sicherstellungspflichten bedingen.

4 Der Anteil pro kollektiver Anlage ist auf maximal 20 Prozent des Vermögens der Anlagegruppe zu beschränken. Ausgenommen sind:

a. kollektive Anlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen oder von ihr in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind;

b. kollektive Anlagen, die von schweizerischen Anlagestiftungen aufgelegt wurden.